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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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meinschaftliche Unternehmung und ans gemeinschaftlichen Ge-winn verbinden. Das gesetzliche Kriterien desselben ist Ge-meinschaft des Gewinns. Unmittelbar aus demselben sindauch die Principien für die in der englischen Handels- undGewerbsindustrie eine so große Rolle spielenden Acriengesell-schaften abgeleitet, welche nur als eine erweiterte Partner-ship angesehen werden und wegen der großer» Zahl der Teil-nehmer einer besondern Regnlirung bedürfen; nämlich er-stens durch den ConstituirungSvertrag oder ihre Staturen(lleecl ob Settlemenr), und zweitens durch Bestätigungmittelst einer Parlamentsacte, von welcher die Gültigkeitjeder Actiengesellschaft bedingt wird.

Die wesentlichen Erfordernisse jeder Actiengesellschafts-statuten sind: die Ernennung der Verwalter des Gescllschafts-vermögens, der Direktoren zur Leitung ihrer Angelegenhei-ten, der Prüfer ihrer Rechnungen und anderer durch dieNatur der Unternehmung bedingter Functionäre; für sämmt-liche werden die vertragsmäßigen Bestimmungen über ihrePflichten und Leistungen und ihr Vcrhältniß zur Gesellschaftfestgesetzt. Nicht minder müssen die Statuten Bestimmun-gen enthalten über die Zahl der Actien, so wie über dieVefugniß und Methode ihrer Transferirung und Einweisung;ferner über die Generalversammlungen der Aktionäre, ihreRechte und Befugnisse, endlich jene Specialbcstimmungen,welche das Geschäft insbesondere erfordert. Diese Statutenbilden das Gesetz für die Verhältnisse der Gesellschaft; wodasselbe schweigt, treten die allgemeinen Rechtsprineipicu überGcsellschaftsverträge au seine Stelle.

Durch die bestätigende Parlaments-Acte erlangt die Ge-sellschaft die korporativen Rechte, deren Hauptkriterien bereitsoben (H. 21) naher bezeichnet worden sind, und insbesonderedas Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vor den Ge-richten vertreten zu lassen, welche gegen alle, sowohlans einer mbglichen Nichteinwilligung einzelner Gesellschafts-mitglieder, als aus der anhängigen. Rechtssache selbst ent-springenden Folgen sicher gestellt wird, und dessen Tod den