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Die verschiedenen Arten Verträge kdnnen entweder aus-drücklich in Worten festgesetzt, oder durch wechselseitige Zu-stimmung und darauf gegründete Handlungen geschloffen wer-den. Formelle Worte des Contracts supplirt das Gesetz undsetzt gemeinschaftliche Billigkeit voraus. Bei Auslegung derContracte gilt der gesetzliche Grundsatz: vcwb» ckabcmt intcm.tioni insorvil-e. Wo ausdrückliche Vertrage (oxprvl's von-toset») vorliegen, gestatte» die Gesetze keine stillschweigenden(impüoä conli'svts) neben denselben, nach dem fernerenGrundsatz: <ZXPI<ZSSUM k'aoit vesscuo taoltum.
In formeller Beziehung werden drei Claffen von Ver-tragen angenommen, welche sich in der Praris vorzüglichdurch die jeder derselben zuständigen Rechtsmittel, so wiegewisse daran geknüpfte Privilegien unterscheiden: t) Ver-träge durch einfache Verabredung und ohne Siegel (k>)' z,»-i'vl); auch geschriebene, jedoch nicht gesiegelte Verträge ge-hören in diese Claffe; 2) geschriebene und gesiegelte Ver-tragsinsirumenle (specüaliries) , zu deren Gültigkeit auch diefdrmliche Auswechslung («koliverzff erfordert wird; ausge-nommen bei Verträgen mit Cooperationen, bei welchen diebloße Aufdrückung des Corporationssiegelö der Auswechslunggleichgcachter wird; H endlich Verträge unter Einwirkungeiner öffentlichen Autorität (oonti'nets ok rocorcl), einesGerichtshofs, des Lordmayors n. s. w. Die Gesetze legenden Verträgen nach dieser Classification eine höhere bindendeKrafc zu, je nach dem Grade der Ucbcrlegung, welche beiihrem Abschluß stattgefunden hat, und gewähren in dieserBeziehung verschiedene, besonders bei den Canzlcigcrichtsho-fen (oonrtü ok c-gnii)ff zustandige Rechtsmittel.
Bei Verträgen aller Art wird zu ihrer gesetzlichen Gül-tigkeit vorausgesetzt, daß ein wirklicher Nutzen aus denselbenfür die paciscircnden Thcile oder dritte Personen an ihrerStatt entspringe.
Die einfachste und häufigste mercautile Trausactiou istder Gesellschaftsvertrag (^artner-sliP), wodurch zwei odermehrere Personen sich mit Arbeit oder Capital für eine ge-