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freier Wille der beiden Parteien; jede Art Zwang machtden Vertrag ungültig, deßgleichen jede Art Ueberraschung,unrichtige Darstellung oder Verheimlichung; die Vertrags-bedingungen müsse» mit gewöhnlicher Fassungskraft (ksioexsreiso ob tlm unclorstuneling) ohne besondere Geisteöan-streugung zu begreifen seyn.
Vertrage, in denen beiderseitiges Mißverstandniß herrscht,sind ungültig; „woJrrthum herrscht, gibt es keine Einwilli-gung," sagt das Gesetz. Stumpfsinnige und Verrückte(Icliots und Imnutics) sind nicht cvntractsfahig, Unmündige(unter 2k Jahren) sind nicht an ihre Vertrage gebunden, dadie Gesetze solche nicht als „Draller" betrachten, daher ihreBestimmungen nicht auf sie anwendbar sind.
Verheirathete Frauen sind, so lange sie in der Ehe le-ben, für sich selbst coutractsunfahig, und weder sie nochihre Ehemänner können wegen einer von ihren Ehefraueneingegangeneu Verbindlichkeit belangt werden.
Nur solche Vertrage, welche auf nothwendige oder stau-desmäßige Lebensbedürfnisse Bezug nehmen, betrachtet dasGesetz als vom Ehemann eingegangen; allein seine ausdrück-liche Gegenerklärung befreit ihn von der Verbindlichkeit.
Trennung der Ehe stellt die eigene» Rechte der Frauwieder ans denselben Fuß wie vor der Ehe; nur die wah-rend derselben von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten unter-liegen auch nachher noch dem obigen Gesichtspunkte, gleich-wie umgekehrt vor der Ehe von der Frau geschlossene Ver-trage auch wahrend derselbe» noch gültig sind.
Nur in den Fallen, wenn i) der Ehemann bürgerlichtodt ist (durch Transportation), 2) wenn er ein Fremder,Z) wenn er seit 7 Jahren ohne Nachricht abwesend (verschol-len) ist, wird die Frau als selbststandig betrachtet. *)
*) Nach dem Londoner Gewohnheitsrecht kann eine Frau auch fürsich allein ein Handelsgeschäft treiben (l 'emo -solo traller), je-doch muß der Ehemann, wenn sie belangt wird, seine Einwilli-gung zu dieser Geschäftsführung seiner Ehefrau erklären.