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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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(üllien enemies), endlich, in Bezug auf Eigenthumsverhalt-ni'sse, auch Bankerotteurs, sind unfähig (cli8gu»lillec>), vorden englischen Gerichtshöfen Recht zu nehmen, so lange dieDisqualifikation wahrt, wiewohl sie nicht von AnsprüchenAnderer an sie befreit sind. Richtige Principien haben nunin allen Theilen der Mercantilgesetzgebung Wurzel gefaßt,ein Geist freier ungefesselter Unternehmungen hat sich ent-wickelt, und Spekulationen von einem in früheren Zeitenunbekannten Umfange haben Platz gegriffen. Nene wichtigeVerfügungen haben in eine bessere Regulirung der Handels-geschäfte und in das Verfahren gegen das Eigenthum derWortbrüchigen eingewirkt, und die völkerrechtlichen Handels-bestimmungcn wurden auf einer soliden Basis begründet.

§. 94.

Die Reihe der englischen Handelsgesetze, aus welchenein systematischer Haudelscoder gebildet werden könnte, be-greift vier Hanptkategorien: 1) das mercantile Personen-recht, Gesellschaftsverträge, Cooperationen, Verhältnisse zwi-schen Principal und Agenten; 2) mercantiles Cigenthum,wohin die höchst ausführlichen Borschriften über Eigenthum,Rechte und Privilegien der englischen Schisse gehören; fer-ner negotiable Instrumente aller Art; 3) die eigentlichen Mer-cantilverträgc, Wechsel und Verschreibungen, Banken soweit sie legislativen Bestimmungen unterliegen Land - undSeefrachten; Assecnranzcn, Bürgschaften, Kauf- und Schuld-Verträge, Bodmerei; 4) mercantile Rechtsmittel, Pfändun-gen, Beschlagnahme auf dem Transport begriffener Güter,Bankerott- und Jnsolvenzgesetze.

Die Basis der meisten dieser Materien ist die Vertrags-lehre, aus welcher wir nur einige der allgemeinsten Rechts-prineipien anzuführen versuchen.

Alle gegen öffentliche Polizei, Moral, gegen allgemeineInteressen der Gemeinheit oder positive Gesetze anstoßende,oder die Rechte Dritter verletzende Verträge sind in sich selbstnull und nichtig. Erstes Erforderniß jedes Vertrags ist