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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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noch verworren; vielmehr sind dieselben Prinekpien, welchede» einfachsten und unmittelbarsten Handel zwischen zwei In-dividuen leiten, auch auf die verwickeltsten Falle von Handels-gcmeittschaftcn anwendbar. Man war allenthalben bestrebt,in den gesetzlichen Normen die für ein richtiges und schnellesAuffassen so werthvolle Trennung des Wesentlichen vomrein Zufälligen zu bewirken und den Blick des Richters bloßauf erstere zu leiten. So z. V. bei der Jnterpretationsfrageder Gesetze über einen Kanfcontraet wurde keine Wesenheitdaraufgelegt, ob der wirkliche Kaufer und Verkaufer directunter sich verkehrt haben, oder durch einen Mäkler; ob beidein England wohnen oder Einer auswärts, ob die Güter un-mittelbar von einer Hand in die andere gehen, oder durcheine Agentie oder Verfrachtung n. f. w.

Ein nicht minder wichtiger legislativer Gesichtspunktwar die höchste Mobilisirnug des mercanrilen Eigenthums,welcher die so mannichfachen und innig verschlungenen Han-delszweige bedürfen; so die vermittelnden Großaukaufe derCapitalisten und ihre Verhaltnisse zu den Detailhandlern; dieOperation zwischen Handlern mit Rohmaterial und Manufac-turisten, zwischen diesen und den NicderlagSbesitzern n. s.w.Daher die mögliche Erleichterung der TranSferirungen nichtnur der Schuldverschreibungen und Wechsel, sondern allerHandelsobjccte durch einfache Jndossirung der Nicderlags-scheine über aufgelagerte Gütermassen, oder der Frachtbriefeskills ok lastinZ) über auf dem Transport begriffene, so wiedurch Delegation aller bei dem Frachtwescn oder der Schiff-fahrc vorkommenden Geldverdienste.

Der Hauptzweck der englischen Mercantilgesetzgebung istnur auf Handhabung der Gleichheit und Gerechtigkeit gerich-tet; sie überläßt jedem, der gesetzlich freien Wille» hat, dieWahl für jede Art von Verbindung und Verpflichtung, undfordert ihre Erfüllung in den meisten Fällen, so lange sienicht den allgemeinen Interessen der Gesellschaft entgegenlaufen. Nur Hochverrather, gemeine Verbrecher, Untertha-nen eines mit England in Feindseligkeit begriffenen Staates