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Nur zwanzig Jahre indeß wahrte das Ausfuhrverbot;eme Acte vom Jahre 1554*) stellte die freie Ausfuhr wiederher, in so lauge der Weizen 6S. 8D., der Roggen 4S. unddie Gerste 3 S. das Quartcr im Preise nicht überstiegen; manwar daher zu dem Gesetze von 1463 zurückgekehrt. — Elisa-beth erweiterte bald nach ihrem Regicrungsautritc 1562**)die Schranken der Getreide-Ausfuhr, indem dieselbe bis zu demPreise des Weizens auf dem inländischen Markte von 10 S.,des Roggens von 8 S., und der Gerste von 6S. 8D. gestattetwurde, jedoch zu Erleichterung der Aufsicht beschrankt aufgewisse von der Kom'gm zu bestimmende Seehäfen. Wie sehrindeß unter dieser Konigin die Agricultur und Handelsinteressendie Oberhand gewannen, geht ans dem Statute von 1571über den Getreidhandcl hervor, welches erklärt, daß zur Be-förderung des Laudbaucs und der Schifffahrt Getreide gegenBezahlung gewisser Abgaben zu jeder Zeit könne ausgeführtwerden, insofern nicht durch besondere Anordnungen das Ge-gentheil kund gegeben würde.
§. 89.
Das ausgesprochene Hauptpriucip der freien Getreide-Ausfuhr innerhalb gewisser Gränzen erhielt sich auch in denStatuten der folgenden hundert Jahre aufrecht, indem mandrese Gränzen, jedoch unter gleichzeitiger Erhöhung der Aus-fuhrzölle allmählich mehr und mehr erweiterte. Im Jahr
ein Statur unter dem Titel: „Acte zur Aufrechthaltung undBeförderung der Bodenkultur und des Getreidebaues," worinim Eingang Klage über die neuerliche Umwandlung oon vie-lem Ackerboden in Weideland geführt wird. Zur Abhülfe die-ses Uebels wird angeordnet, dofi künftighin wenigstens so vielLandmu jedem Kirchspiel unter dem Pfluge gehalten werdenmüsse, als innerhalb der Periode von der Thronbesteigung Hein-rich Vitt an bebaut worden sei), bei Strafe von 5 S. für je-den nicht bebauten Acker, welche die Gemeinde zu bezahlenhabe!
*) i u> 2 Phil, und Marie C. s.
**) » Elis. C. s.