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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Gesetzgebung für ihr Interesse, welches unter den damaligenUmstanden einem völligen Monopole nahe kam. Das neueStatut von 1463 druckt nämlich aus: da die Landbebauerdieses Reichs raglich durch die Einfuhr fremden Korns, wäh-rend der niedrigen Preise im Innern, schwer verletzt werden,so wird von nun au die Einfuhr von Weizen, Roggen undGerste (nicht englischen oder irländischen Ursprungs) verboten,in so lange nicht der Weizen 6 Sch. 8 D., Roggen über4 Sch. und Gerste über 3 Sch. das Qnarter kostet.

Inzwischen schcinr in der ersten Hälfte des Iliten Jahr-hunderts die alte Vorsorge für die Erhaltung der möglichgroßrcn Quantität von Lebensmitteln wieder die Oberhandüber dieses die Agriculturisten begünstigende System gewon-nen zu haben; indem unter Heinrich VIli im Jahre 1534 einallgemeines Ausfuhrverbot von Getreide, Ochsen, Schafen,.Kälbern und Schweinen erschien, ausgenommen auf besonder«:Licenzen unter dem große» Siegel und zur Verproviantirungder Städte Calais und Guinues und als uothiger Vorrath fürdie Seefahrten.

Diese abermalige plötzliche Umänderung eines so einfluß-reichen Gesetzes konnte nur geeignet seyn, den Druck desAckerbaues zu vermehren, welcher durch andere Umständeherbeigeführt und durch die bis dahin bestandene Ausfuhr-freihcir seiner Producte etwas erleichtert worden war. Dielangen Bürgerkriege, welche der Thronbesteigung Heinrichs VIIvorhergingen, hatten das Land verwüstet und vielen Bodenaußer Cultur gesetzt; wahrscheinlich sollte die auf solche Artverminderre Gctrcideproduction durch das Ausfuhrverbot ge-wissermaßen ersetzt werden; allein diese Beschränkung brachtegerade die entgegengesetzte Wirkung hervor, und immer klei-ner wurde bei der Entmuthigung des Landbaues das Arealunter dem Pfluge. *)

H Diese Thatsache geht klar ans der Gesetzgebung selbst hervor,indem dieselbe, um dieBodcncultur zu erzwingen, zu höchst umgewöhnlichen Maßregeln schritt. Unter Eduard VI erschien I5s i