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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Diese zu schwankende Bestimmung jedoch, in welchenFallen die Ausfuhr beschrankt werden dürfe, scheint vorzüglichdaö schon cilf Jahre spater unter demselben Konig erfolgteneue Statut*) hervorgerufen zu haben, in welchem bereitsdie Spuren der heutigen Gesetzgebung wahrzunehmen sind.Nachdem im Eingange des Statuts bemerkt worden, daß dasGetreide nur um sehr niedrige Preise, zum großen Schadendes ganzen Königreichs verkauft werden könne, wird aufsneue die freie Ausfuhr desselben, mit Ausnahme nach Lan-dern, welche mit England in Feindschaft begriffen sind, ge-stattet, jedoch nur so lange, als in dem Hafen, woselbst dieAusfuhr erfolgen soll, das Quarter Weizen 6 Sch. 8 D.,und das Quarter Gerste 3 Sch. nicht übersteigt.

Nachdem also bis gegen das Ende des 14cen Jahrhun-derts die Kornausfuhr verboten war, wurde sie in den näch-sten fünfzig Jahren, nach einer entgegengesetzten Regiernngs-politik, als Regel und innerhalb gewisser Granzen befördert.Die Motive der verschiedenen Statuten sprechen inzwischenklar aus, daß die Agriculcur-Jntcressen mehr vorherrschendgeworden waren; man betrachtete die Freiheit der Korn-ausfuhr nach fremden Märkren als eine Wohlthat für dieBodenbesitzer und Pachter, um denselben lohnende Preise zusichern.

Eine wichtige Epoche der Getreidehandelsgesetzgebungund zugleich eine abermalige Annäherung an die heutige Ge-setzgebung erfolgte im Jahr 1463. Vis zu diesem Zeitpunktist keine Verfügung bekannt, wodurch die Einfuhr fremdenGetreides verboten oder beschränkt worden wäre. Auch standder Geist der damaligen innern Politik einem solchen Verbotedurchaus entgegen, indem mau stets ängstlich besorgt war,das Land mit soviel Lebensmitteln als möglich zu versehen.Allein die Landbebaner, welche schon einen Sieg durch dieAufhebung des Ausfuhrverbots errungen hatten, gelangtenn n zu einem zweiten, noch viel wichtigeren Zugeständnisse der

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