Druckschrift 
Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
Seite
375
Einzelbild herunterladen
 

375

Leber den Getreidehandel insbesondere.

S. 88.

Der innige Znsammenhang der Gesetzgebung über denauswärtigen Getreidehandel mit dem ganzen Verwaltungs-system, nnd ihr großer Einfluß in die gewerblichen Verhält-nisse deö Landes ist bereits in der Einleitung angedeutet wor-den. Gleich den Navigationsgcsctzeu wurzelt auch die Legis-lation über den Getrcideverkehr in einer sehr frühen Epoche,und von Jahrhundert zu Jahrhundert lassen sich die Keimeihrer heutigen Ausbildung verfolge».

Eines der frühesten bekannten Statuten über Getreide-handel ist vom Jahr 1360,^) des Inhalts: daß in ganzEngland die Versendung von Getreide verboten scy, ausge-nommen auf besondere königliche Erlanbuiß nach Calais oderin die Gascogne.

Dieß Statut muß daher als eine Beschränkung der kdnig-lichcn Prärogative auf die spccicll bezeichneten Falle angcfehenwerden und beweist, daß man es damals als ein wichtigesInteresse des gemeinen Wesens betrachtete, die Komausfuhrauf königliche Bewilligungen möglich zu beschranken. Alleindie Gesetzgebung veränderte ihre Ansicht sehr bald, indem schon»u Jahr 1394 ein neues Statut im entgegengesetztenSinn erschien, wodurch Jedermann erlaubt wurde, Getreidenach allen Landern, nur nicht nach den mit England in Feind-schaft begriffenen Staaten, gegen Bezahlung der gewöhnlichenAbgaben auszuführen. Heinrich VI bestätigte im Jahr1494 dieses Statut unter dem Vorbehalt die Ausfuhr in er-forderlichen Fallen einzuschränken, namentlich j) bei schlechtenErnten im Innern; 9) bei großer Thencrung in andern Staa-ten, wohin die Ausfuhr zum Nachtheil der innem Consnm-tion sich vermehren könnte; endlich 3) aus Gründen auswär-tiger Politik.

') Zi Eduard llt C. so.**) 17 Rich. I! C. 7.