Druckschrift 
Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
Seite
369
Einzelbild herunterladen
 

369

ausgemittelt und im vollen Betrage den Eigcnthümer» vonden Zoll- und Accisecommissarien vergütet werden

13) Die Ausfuhr der Güter von den Lagerhäusernans darf nicht auf Schiffen unter 70 Tonnenlast geschehen;ferner soll bei jeder Ausfuhr eine dem doppelten Werthe derGüter gleichkommende Sicherheit dafür geleistet werden, daßdieselben auch richtig ausgeführt und an den Ort ihrer Be-stimmung gebracht worden sind.

14) Von den in ganzen Collis aufgelagerten Güternkönnen nicht einzelne kleinere^Theile besonders , fondern siemüssen ebenfalls wieder in ganzen Ballen oder Kisten hin-weggebracht werden; oder wenigstens nicht in Quantitätenunter einer Tonne Gewicht, außer mit besonderer Erlaub-niß des Jollamts.

§. 80.

Das so eben in seinen Hauptnmrissen bezeichnete Hall-system erscheint nur ausführbar durch das Borhandenseynvon wohl eingerichteten Waarenhäusern für d«e Einlagerungder Güter, wovon indessen nur wenige (TabaköhauS in Lon-don) ans Kosten der Regierung, sondern die meisten in denverschiedenen Seehäfen durch Privaten und Gesellschaften er-baut wurden. Die meisten derselben größeren Umfangs sindin Ansehung der Rechte und Privilegien der Besitzer, der zuerhebenden Niederlagsgebührcn und der Gattungen von Gü-tern, welche daselbst aufgelagert werden sollen, durch Parla-mentsactcn rcgnlirt, wodurch zugleich den Gesellschaften undEigenthümern derselben corporative Rechte verliehen worden.Von diesen Anstalten sind die berühmten Docks im Themse-Hafen bei London bei weitem die bedeutendsten, und in Aus?dchnung, Aufwand an Gebäuden, Quais, Schleußen und Ein-richtung der Wasserbecken eine der merkwürdigsten Erschei-nungen der commcrciellen Welt, welche wohl alles weit hintersich zurückläßt, was jemals in ähnlicher Art in älterer oderneuerer Jeit geschaffen worden. *)

*) Die Docks in Liverpool, der zweiten Handelsstadt Grvßbritan-

Kletnschrod'ö «ommeri. Gesepgeb. Eroßbclt. 24