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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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bis zu zwei Jahren ... 4 Gallonenüber zwei Jahre . . . . 5co) Kaffee, Pfeffer, Cocosnüsse, zweiProrent ihresGewichts.

9) Wenn Güter auf dem Lager der Verderbniß unterlie-gen, so dürfen solche, bei Tabak, Kaffee, Cocosnüssen undWeinhefe in jeder Quantität, bei den übrigen Gütern abernur in ganzen Collis von der Schuldigkeit des Zollbetragsabgeschrieben und vernichtet werden.

10) Die in den Lagerhäusern befindlichen Güter könnensvrlirt, umgepackt, und nach jeder Erforderniß für ihre Er-haltung, für den Verkauf, die Verschiffung oder jede andereden Gesetze" »'cht widerstrebende Disposition behandelt wer-den; unter Anfrechthaltung der Vorschriften über die Ver-packung der Güter bei der Ein- oder Ausfuhr überhaupt.Weine und Rum von de» brittischen Plantarionen können aufdem Lager in Flaschen und Fässer von bestimmtem Gehalt um-gefüllt werden.

11) Stoffe und Mannfacturwaaren von Seide, Lein-wand, Baumwolle, Wolle, oder Gemenge aus denselben, könnengegen Sicherheitsleistung der Znrückbringung innerhalb einergewissen Zeit aus dem Lagerhause genommen werden, zumReinigen, Auffrischen, Färben, Pressen, Bleichen oder Be-drucken ohne vorhergehende Zvllentrichtnng. In gleicher Artdarf auch der ostindische Reis zum Reinigen abgeführt wer-den, und der Abgang wird nach billigem Ermessen der Zoll-beamten von dem Zollbetrag abgezogen. Endlich darf Kupfer-erz zum Schmelzen vom Lager abgeführt werden, wenn dessenKupfergehalt vorher constatirt und Sicherheit für die Znrück-bringung der angemessenen Quantität von metallischem Kupfergeleistet worden ist.

12) Bei vorkommender Entwendung, Verderbniß oderZerstörung der aufgelagerten Waaren, welche durch straf-würdige Handlungen oder Vernachlässigungen der Zollbeam-ten veranlaßt werden, soll für die entwendeten oder verdor-benen Güter kein Zoll bezahlt, vielmehr die Entschädigung