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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Strafe von 5 Pf. St. gegen den Inhaber des Lagerhauses.Wird etwas von Gütern ohne die Berichtigung der schuldigenZölle weggebracht, so haftet derselbe für deren Bezahlung.

7) Bei unvermeidlichen Verlusten von Gütern beimTransporte zu oder von dem Lagerhause sind die Zollbeamtenzu Nachlassen der treffenden Zölle ermächtigt, und in Ansehungder Flüssigkeiten auch für solche Verluste, welche wahrendder Auflagerung selbst vorkommen.

8) Bei der Abführung der Güter vom Lager für die in-nereConsumtion, wird der Zoll nach dem bei derLadung befun-denen Gewichte berechnet. Bei der Wiederausfuhr oder Ver-schiffung nach einem andern inlandischen Seehafen muß dieDifferenz der Zollbeträge zwischen dem Gewichte der Waarebei der ersten Ankunft und demjenigen unmittelbar vor derAbfuhr vom Lager, von den Jollpflichtigen bezahlt werden.

Ausnahmen von dieser Vorschrift treten ein:g) Bei Tabak, welcher nur nach dem Gewichte bei der Ab-fuhr für die Consumtion im Innern verzollt wird.k>) Bei Gütern, welche ihrer natürlichen Beschaffenheit ge-mäß einer Gewichtszu- oder Abnahme wahrend derAuflagerung unterworfen sind, soll durch Anleitungder Lords des Schatzes ein billiges Ermessen über eineErmäßigung der Jollbeträge nach diesem Verhältnißeintrete».

a) Für einige Artikel ist die natürliche Gewichtsverminde-rung, welche beim Zoll berücksichtigt wird, im Vor-aus bestimmt, nämlich:

->g) für jedes Faß Wein von 5V Gallonen,

für das erste Jahr der Lagerung 1 Gallone,

> zweite 2nnd über zwei Jahre . . 3

bb) gebrannte Wasser, für je 100 Gallonen von probe-mäßigem Gehalte für jede Zeit, welche sechs Monate nichtübersteigt, ........ 1 Gallone,

für zwölf Monate .... 2

achtzehn ..... 3