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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Zollbeträge zur Wiederausfuhr im raffinirten Auslände ganzzol lfrei überlassen, nach einem ausführlichen Regulativ überdie dießfallsige Behandlung.)

3) Thee (darf mir direct aus den Landern ostwärtsdes Caps der guten Hoffnung, bis zur magellanischen Meer-enge eingeführt werden; und zwar nur in bestimmten Seehä-fen, wozu vier in England, vier in Schottland, und drei inIrland bezeichnet sind). DieTheezdlle sind bereits oben bei denBetrachtungen über die ostindischeCompagnie bemerkt worden.

4) Tabak.

n. Rohe Tabaksblätter, fremde Einfuhr d. Pfd. 3 S. D.

Dergleichen von americanischen brittischenBesitzungen ......... 2 9

K. Tabaksfabricate . .9

(Auch der Tabak darf nur in bestimmte Seehäfen des vereinigtenKönigreiches eingebracht werden.)

5) Indigo d. Pfd 4D.

Desgleichen aus allen brittischen Besitzungen d. Pfd. 3 D.6) Rum, Branntwein und gebrannte Wasserüberhaupt.

Der Maaßstab der Eingangöbesteuerung der gebranntenWasser ist ein bestimmter Grad des Hydrometers von Sykes,nach welchem der folgende Zollsatz lir. s. regulirr ist. JederGrad von größerer oder geringerer Starke wird nach Zehen-theilen dieses Zolles höher oder geringer berechnet.i>. Alle gebrannten Waffer von fremder Einfuhr und be-stimmter Starke der Hydrometer-Probe sind belegt für

die Gallone 1 Pfd.St. 2S. VD.

Dergleichen aus den brittischenamericanischen Besitzungen 9

aus den brittischen ostindischenBesitzungen ..... 15l>. Gebrannte Waffer, versüßtoder mit andernStoffen versetzt,so daß ihre Alkoholstärke nichtmehrgeprüftwerden kann d. G. 1 19