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welche die Regierung für den Dienst der Gesellschaft erhob;dieselbe wurde nach jährlichen Abzahlungen liguidirt und 1822völlig abgetragen.
S- 77.
Die wichtigste Veränderung, welche der nunmehrigenEinziehung der Handclsprivilegicn der ostindischcn Compagnicvorherging, war die, durch die Bcstätigungsactc vom Jahret 8l.3 zugleich thcilwcisc Frcigcbung des ostindischcn Handelsfür das allgemeine Publicum. Die Acte bestätigte der Com-pagnic den ausschließenden Besitz des Theehandels mit Chinaund allen Plätzen zwischen dem Cap der guten Hoffnung undder Magcllanischcn Meerenge, für die nächsten 20 Jahre.Allein der übrige Verkehr mit Ostindien wurde zugleich allenbrittischen Untcrthanen erlaubt, nämlich die Einfuhr aller vst-indischen Erzeugnisse mit Ausnahme von Thcc nach brittischenSeehäfen und eben so die Ausfuhr der brittischen Erzeugnissenach sämmtlichen Ländern des ostindischen Handels, mit Aus-nahme von China. Es wurde ferner, selbst mit Abweichungvon gewissen Bestimmungen der Navigationsgcsetzc, die Ein-fuhr solcher Güter aus diesen Gegenden erlaubt, welche nichtdaselbst erzeugt oder nicht gewöhnlich von dort aus verschifftwerden. Jedoch wurde die Bedingung gesetzt, daß Privat-handelsschiffc (nicht der Compagnie gehörig) von einem Hafendes vereinigten Königreichs ausgelaufen scycn, und daß alleeingeführten Güter nur in die durch Geheimcrathsordre hicfürbestimmten Seehäfen gebracht werden sollten.
Die Privatfahrzeuge mußten wenigstens 350 TonnenRaum haben, und durften nirgends innerhalb des Bereichs derCompagnie ohne besondere Erlaubniß der Direktoren vor An-ker gehen, als an den Hauptniederlassungen der Compagniezu Fort William, Fort St. George, Bombay und Prinz-Wales Insel. Eben so durfte kein von englischen Häfen aus-laufendes Privatfahrzcug in nördlicher Richtung weiter gehen.