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begangenen Verbrechen niedergesetzt. Der Gcncralgouverneur,die Präsidenten und Mitglieder des Raths wurden zwar nochfortwahrend von den Directoren ernannt, aber die Wahlen un-terlagen der königlichen Bestätigung, und durch eine spatereActe erhielt der Konig das Recht, den Gcncralgouverneur zu-rückzurufen. Der Oberbefehlshaber der Armee in Indien da-gegen wurde unmittelbar vom Konig, ohne Einmischung der Ge-sellschaft, ernannt.
Im Jahre 1793 erfolgte die Verlängerung der Privile-gien der ostindischcn Compagnie, sowohl in Ansehung des Tcr-ritorialbesitzcs als der ausschließenden Handelsrechte aus weitere20 Jahre, und 1813 wurde diese Verlängerung zum letzten-mal auf 20 Jahre bewilligt. Diese letztere Parlamcntsacte")eröffnete zugleich, in Folge der zahlreichen und dringende» Pe-titionen von Fabricanten und Kauflcuten aus allen Thcilcn desvereinigten Königreichs, zum crstenmale dem großen Handcls-publicum die Thcilnahme an dem ostindischcn Verkehr untergewissen Beschränkungen.
Der jährliche Beitrag der Gesellschaft für den Terrilorial-besitz war schon durch die Vcrlängcrungsacte ihres Privilegiumsvon 1793 von 400,000 Pf. St. auf 000,000 jährlich erhöhtworden, jedoch mit dem Vorbehalte der Einstellung solcher Zah-lung wegen Kriegsrüsiungcn; da jedoch die ganze Zeitepochehindurch, binnen welcher diese Zahlung stattfinden sollte, Krieggeführt wurde, so fand die Gesellschaft hicdurch Veranlassung,überhaupt nur zwei Zahlungen, jede von 200,000 Pf. St.,zu leisten, vbschon den Eigenthümcrn sehr bedeutende Dividen-den regelmäßig zuflössen.
Nach dem Jahr 1?93 erhielt die Compagnie noch zwei-mal Unterstützungen unter gesetzlicher Autorität, einmal 1810,als derselben 1,000,000 Pf. St. in Schatzkammerscheinen vor-geschossen wurden, welche sie bald darauf durch Zahlungen fürden öffentlichen Dienst in Indien wieder abtrug, und daszweitcmal 1812, mit einer Anleihe von 2,000,000 Pf. St.
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