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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Staaten Nordamerikas der Verkehr mit de» brittischen Co-lvnien, zufolge der bereits erwähnten Commerzverträge mit die-sen Staaten, bewilligt.

Die Hauptbestimmnng in allen diesen Vertragen ist gleich:nämlich die Verleihung der durch das Navigationsgesetz aus-gesprochenen Privilegien an den fremden Staat, ans demsel-ben angehbrigen Fahrzeugen seine eignen Landeserzeugnisse derNatur und Industrie nach sämmtlichen auswärtigen brittischenBesitzungen, unter den übrigen für die Einfuhr bestehendenBedingungen, einzuführen, und Güter anS den brittischenBesitzungen auszuführen und selbe nach jedem beliebigen frem-den Lande zu bringen.

Inzwischen enthalten einige dieser Vertrage auch Be-schränkungen und Erweiterungen für den brittischen Colonial-Verkehr. Der Ein- und Ausfuhr-Handel französischer Schiffeist auf eine kleine Anzahl bestimmrer Artikel von Lebensmitteln,und Rohprodukten (mit Ausschluß der französischen Weine)und auf solche nach dem Werths besteuerte Manufactur-Artikelbeschränkt, von denen der Einfuhrzoll nicht über 7'/, Procentbeträgt, (wodurch daher alle Seiden-, Baumwollen-, Wollen-und Leinenwaaren u. f. w. von selbst ausgeschlossen sind).Spanien ist nur die Einfuhr der Erzeugnisse der spanischenauswärtigen Besitzungen in die brittischen Colonien, auf lspanischen Schiffen gestattet.

Dagegen ist dem Vertrage mit Oestreich neben den allge-meinen Verkehrs-Privilegien mit den Colonien, wie oben er-wähnt, noch die besondere Bewilligung in Ansehung des britti-schen Ostindiens beigefügt, daß den Unterrhanen des Kaisersin ihrem Verkehr mit Ostindien alle jene Erleichterungen undPrivilegien zu Theil werden sollen, welche schon dermalen nachVerträgen und Statuten der am meisten begünstigten Nationzugestanden sind oder künftig zugestanden werden.

S. 74.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, welche große Be-günstigungen der inländischen Schifffahrt noch fortwährend, im