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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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nach der heutigen Navigationsacte nur solchen fremden Fahr-zeugen gestattet werden, welche dem Lande des Ursprungsdieser Guter angehören und von welchen aus die Einfuhr ge-schieht; bei Verlust der Schiffe und der Ladung.

Ganz untersagt ist der directe Verkehr zwischen Jamaica undSt. Domingo, sowohl für brittische als fremde Handelsschiffe.

Die brittischen Besitzungen am Cap der guten Hoffnungendlich sind in ihren Verkehrsverhaltnissen in jene Vorschriftenmir eingeschloffen, welche für die Lander der OstindischenCompagnie nach den neucrn Charles bestehen*).

ö- 73.

Die Bedingnisse und Ermächtigungen der brittischen Re-gierung über die Zulassung fremder Schifffahrl zum Verkehrmit den brittischen Colonien, unter den eben erwähnten Bedin-gungen der Navigationsgefetzc, sind durch eine ahnliche Reci-prociräts-Acte gegeben, wie solche für de» Verkehr mit demvereinigten Königreiche besteht. Nach derselbe» sind die anfremde Schiffe zu verleihenden Privilegien zum directen Ver-kehr mit den auswärtigen brittischen Besitzungen nur auf dieFahrzeuge jener auswärtigen Staaten zu beschränken, welche,im Fall sie Colonien besitzen, den brittischen Schiffen dienämlichen Privilegien zum Verkehr mir denselben verleihen;oder, wenn nicht, den Verkehr und die Schiffahrt Groß-britanniens und seiner äußern Besitzungen auf den Fuß deram meisten begünstigten Nation behandeln.

Auch soll es Sr. brittischen Majestät frei stehen, den Schif-fen eines fremden Staates diese Privilegien ganz oder zumThcil, selbst in dem Fall zu verleihen, wenn von Seitedes letztem die obigen Vorbedingungen nicht in allen Bezie-hungen in Erfüllung gebracht worden sind.

Nach diesen Principicn ist Frankreich, Hannover, Schwe-den, Preußen, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg,Columbien, den vereinigten Staaten von Merico nnd Rio dela Plata, Rußland, Spanien, Oestreich und den vereinigten

z und 4 Wilh. IV E. 59. §, so.