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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Einfuhr brittischer oder von andern brittischen Besitzungeneingebrachter Erzeugnisse, welche mit der sogenannten Kron-Abgabe, neben den übrigen Abgaben belegt werden, undden fremden, dahin eingeführten Erzeugnissen. Sie sind sehrniedrig und beziehen sich hauptsachlich nur auf die Einfuhrvon gebrannten Wassern in die brittisch-nordamericanischenBesitzungen als reine Consnmtions-Auflage.

Der allgemeine Zolltarif für die brittischen Colonien inAmerica und Westindien*) erstreckt sich nur auf die Einfuhrsolcher Güter, welche nicht Natur- oder Kunsterzengnisse desvereinigten Königreichs oder der brittischen Besitzungen inAmerica sind. Sie ist mit 30 Procent des Werthes be-steuert für Seiden-, Leder- und Leinen-Waaren, Uhren, Drath,Bücher, Papier und musicalische Instrumente;

mit 20 Proccnt für Baumwollen- und Glas-Waare»,raffinirten Zucker und Tabaksfabricate;

mit 15 Procent für alle im Tarif ungenannten Fabricate und Güter, als allgemeinen Zollsatz;

mit 7'/, Procent für verschiedene Halbfabricate, Me-talle und Consnmtabilien, mit sehr geringen Sätzen für die Colo-nialbedürfnisse an Holzarten und Holzarbeiten, Mehl, Hopfen,gesalzenem Fleisch, Branntwein;

endlich frei belassen für die Bedürfnisse der Colonien anübrigen Rohmaterialien, welche direct vom vereinigten König-reich eingeführt worden, dort die Consumtionsabgabcn be-zahlt und keine Rückzvlle erhalten haben.

Der brittische Ursprung der Güter muß durch Certificatenachgewiesen werden.

Alle Güterausfuhr aus dem vereinigten Königreiche nachirgend einer brittischen Besitzung in Africa, Asien und America,so wie die Gütertransporte dieser Besitzungen unter sich, darfnur mit brittischen Fahrzeugen geschehen.

Die Einfuhr fremder Güter nach den sammtlichen britti-schen Besitzungen in Africa, Asien und America endlich, kann

*) ? und 4 Wilh. tV C. ss.