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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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delsverkehr mit den Colonicn*) erstreckt sich zuerst auf dieBestimmung der Freihäfen und Niederlagen sffVai'ebauses),wozu nicht nur die vorzüglichsten Hafen auf sämmtlichen west-indischen Inseln, sondern auch jene der brittischen Besitzungenin Nordamerica, ans dem Festlande und den Inseln, so wiejene am Cap der guten Hoffnung erklart sind.

Alle Gütereinfuhr und Ausfuhr nach und von brittischenBesitzungen außer dem vereinigten Königreiche, darf bei Ver-lust der Güter nur in den Freihafen geschehen, mit Ausnahmeder Fischcreiproducte in brittischen Schiffen. Auch könnenallenthalben in den Colouien neue Freihasen oder Waareulager,wie es das Bedürfniß erheischt, für bestimmte Zwecke und Ar-tikel vvn der Regierung errichtet werden.

Auch können die Güter von einem Freihafen oder Waa-reulager nach andern der nämlichen Besitzung ganz abgaben-frei gebracht werden.

Die Prohibitionen und Beschränkungen des Colonial-handels betreffen folgende Artikel:

Schießpulver, Waffen und Kriegsgerathe allerArt dürfen nur vom vereinigten Königreich oder andern brit-tischen Besitzungen aus eingebracht werden; ebenso Fische,Oel, Thran und andere Seethierproducte, deßglcichenThee nur vom vereinigten Königreiche, dem Cap der gutenHoffnung, und den östlich der Magellanischen Meerenge gelege-nen Plätzen.

Kaffee, Zucker, Melasse, Rum, das Erzeugnißfremder Länder oder der Besitzungen der Ostindischen Compagnie,dürfen nur zur Wiederausfuhr in die westindischen Besitzungengebracht werden.

Ganz prohibirt sind: nicht vollwerthende oder falscheMünzen und jene Bücher, deren Einfuhr auch in das ver-einigte Königreich verboten ist.

Der Jolltarif für die zur Consumtion in die britti-schen Colonicn eingeführten Artikel unterscheidet zwischen der

H 5 u. 4 Will). IV C. 59 u. 10). 4 u. 5 Will). IV C. 89.

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