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Auf den Grund der dargestellten neuen Verhältniste derbrittischcn Navigationsgesetze und der mit andern Nationeneingegangenen Verbindungen wurden die xrsteren in den Jah-ren 1832 und 1833 einer Revision unterworfen und in eineneue Navigationsacte (3 n. 4 Will. IV. C. 54) umgebildet,welche, gleich merkwürdig in den stillschweigend hierin ausge-drückten Zugeständnisten, wie in den Beschränkungen im Geisteder alten NavigationSacre, der sie ihre Entstehung verdanke,als eines der wichtigsten Documente brittischer Handels-polieik betrachtet werden muß.
Ihre Hauptbestimmungen bestehen in folgenden:Hinsichtlich des Ursprungs der Güter.
1) Europäischer Handel. Diese Bestimmung ent-hält die sogenannten „onumeosteä artiales" — nämlich dieBeschränkung der Einfuhr gewisser Artikel auf brittische Fahr-zeuge, oder auf die Schiffe der Ursprungsländer der betreffendenGüter. Diese Artikel bestehen gegenwärtig aus folgenden:Spanische Soda, Eichenlohc, Bretter, Branntwein, Klee-samen, Korkholz, Getreide, Korinthen, Feigen, Schwefel,Flachs, Hanf, Pomeranzen, Leinsaat, Krapp, Krappwur-zeln, Mäste, Olivenöl, Citronen, Pflaumen, Rosinen,Reps, Sumach, Talg, Theer, Bauholz, Tabak, Wein,Wolle.
2) Asiatischer, afrikanischer und ameriransscher Handel, s) Keine Erzeugniste dieser drei Welttheilesollen von Europa aus nachdem vereinigten Königreichegebracht werden.
5) Die Erzeugnisse dieser drei Welttheile sollen in dasvereinigte Königreich zur Consumcion nicht in fremden Schiffen,ausgenommen in solchen eingeführt werden, welche den Län-dern ihres Ursprungs angehören.
Als Ausnahmen von beiden Bestimmungen gelten:
Die Einfuhr edler Metalle in Barreu, dann von Perlenund Edelsteinen;