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Ausfuhr des Rohmaterials, aus welchem solcheArtikel fabricirt werde», nach den britt! scheuBesitz iiugen verboten ist. oder dasselbe mit verhält-nismäßigen Abgaben zu belege», je nachdem dergleichen Ab-gaben im Laude des Ursprungs ans die Ausfuhr des Rohma-terials nach den großbritaunischen Staaten gelegt sind.
Die sämmtlichen obenerwähnten Schifffahrts und Com-mercial-Vertäge (welche in verschiedene» Sammlungen abge-druckt sind) enthalten großtentheils sehr ahnliche, in denHauptartikeln fast gleichlautende Bestimmungen, worunterdie wichtigste die Zusicherung der Reciprocität:
„Daß nämlich die Fahrzeuge der mit Großbritannien„contrahirendeu Staaten, welche in die Seehäfen des vereinig-ten Königreichs mit Ballast oder Ladung einlaufen, oder„diese Häfen mit Ladung verlassen (vorausgesetzt, daß diese„nur aus solchen Gütern bestehe, deren Ein- oder Ausfuhr„gesetzlich gestattet ist), nur allein denjenigen Abgaben unter-,,werfen werden sollen, welche von brittischen Schiffen oder von„Gütern erhoben werden, deren Ein- oder Ausfuhr auf brit-tischen Schiffen erfolgt; daß ferner die nämlichen fremden„Fahrzeuge bei der Ausfuhr solcher Artikel aus brittischen„Seehäfen, welche Rückzolle oder Prämien anzusprechen ha-„ben, diese in dem nämlichen Betrage erhalten sollen, als„bei der Ausfuhr auf brittischen Schiffen."
Gleiche Zusicherung enthalten diese Verträge in Ansehungdes Ankaufes irgend eines Artikels von Natur oder Knnstprv-ducten der contrahirenden Staaten, daß nämlich solcheAnkäufe wechselseitig nicht in Hinsicht auf die Eigenschaft derSchiffe, welche sie eingeführt haben, von der Regierung oderunter ihrem Einflüsse durch Handelsgesellschaften oder Agenten,weder direct noch ittdirect bevorzugt oder benachtheiligt wer-den sollen.
Die wesentlichen Zugeständnisse im brittischen Colonial-Verkehr, welche in mehreren dieser Verträge enthalten sind,werden in der folgenden Abtheilung erwähnt werden.