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Güter aus de» Besitzungen des Großhern, in Afrika undAsien; sie dürfen durch Fahrzeuge seiner Lander, auch vonseinen Besitzungen in Europa eingeführt werden;
dergleichen jene des Kaisers von Marokko; sie dürfenvon europäischen Platzen innerhalb der Meerenge von Gibral-rar eingebracht werden;
desgleichen alle asiatischen und afrikanischen Erzeugnisse,welche innerhalb der Meerenge von Gibraltar, und nicht überden atlantischen Ocean nach europaischen Platzen gebrachtwurden, dürfen von letzteren aus eingeführt werden;
Güter, welche innerhalb des in der Charte der Ostindtzsehen Conipagnie bezeichneten Gebietes erzeugt und von diesemGebiet in brittischen Schiffen nach Gibraltar oder Malta ge-bracht worden sind, dürfen von letzteren beiden Plagen auseingebracht werden;
Rohe Seide und Angoraziegenhaare aus Asien dürfen vonden Besitzungen des Großherrn in der Levante auf türkischenFahrzeugen eingebracht werde»;
endlich alle Güter, welche von brittischen Schiffen alsPrise genommen worden sind.
Allgemeine Vorschriften sind ferner:
1) Manufacturwaare» sollen nur von de» Lander« undPlatzen eingeführt werden, wo sie erzeugt worden sind.
2) Alle Güter-Einfuhr von de» Inseln Guernsey. Jemsep, Alderneu, Sark und Man in das vereinigte Königreichsoll nur ans brittischen Fahrzeugen stattfinden.
ll) Alle Ausfuhr vom vereinigten Königreiche nach irgendeiner brittischen Besitzung i» Asien, Afrika und America, odernach de» eben genannten Inseln, soll nur auf brittischen Schif-fen stattfinden.
4) Desgleichen alle Küstenverschiffung von Gütern vo»einem Theile des vereinigten Königreichs nach dem andern.
5) Alle Gütertransporte der brittischen Besitzungen inAsien, Afrika und America unter sich sollen nur in brittischen