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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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selbe mit großen Ermächtigungen verseh »vnrde. Demge-mäß kann Se. brittische Majestät durch Geheimrathsordreden Schiffen eines fremden Staates die Ein- und Ausfuhrsolcher Artikel, welche überhaupt iu fremden Schiffen denGesetzen gemäß aus- und eingeführt werden können, unterden nämlichen Abgaben, und mir den nämlichen Rückzölle»,Prämien u. s. w. wie solche für brittische Fahrzeuge bestimmtsind, gestatten, wenn reciprvke Zugeständnisse für brittischeSchissfahrt in dem nämlichen Staate nachgewiesen sind.

Deßgleichen können im gegentheiligen Falle Schiffe eine,fremden Macht mit höhern Zöllen belegt oder ihnen geringereRückzölle ». s.w. gewährt werden, wenn ein ähnliches Ver-fahren in dem nämlichen Staate gegen brittische Schiffe statt-findet. Gleiche Bestimmung ist über die reciproke Erhöhungoder Herabsetzung der Tonneiigebnhr gegeben.

Wenn ferner brittische Fahrzeuge in einem Lande höhe-ren Abgaben oder Einfuhrzöllen für ihre Ladungen unterwor-fen werden, als auf dergleichen Einfuhr in eignen Schiffendeö Landes gesetzt sind, oder wenn die Natur- und Kunster-zeugnisse von brittische» Besitzungen höher als ähnliche vonandern Ländern herstammende besteuert, oder andern fremdenProdncten Rückzölle bewilligt werden, welche nicht in gleiche»Art auch den brittische» Erzeugnissen zu Gute kommen, sosoll es in der Macht der Regierung Sr. Majestät liegen, dieEinfuhr von Getreide und Mehl aus einem solchen Lande zuverbieten.

Die Regierung wird endlich ermächtigt, die Natur- undKunstcrzeuguissc eines Landes, woselbst die brittische» Pro-dukte oder die britMchen Schiffe höher als jene anderer Länderbesteuert sind, oder welche die Schifffahrt und den Handeldes vereinigten Königreichs in ihren Seehäfen nicht auf demFuße der am meisten begünstigten Nationen behandeln, beimEingange mit einer zusätzlichen Abgabe, welche ein Fünftelder bestehenden nicht übersteigt, zu belegen; wie auch dieEinfuhr irgend eines Manu factur-ArtikelS ei-nes Landes ganz zu prohibiren, im Fall die