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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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chic Bedurfnisse durch seine Concurrcnz auch so wohlfeil alsmöglich zu verschaffen.

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Die eben erwähnten Gesichtspuncte liege» den zahlreichenSchifffahrts - und Commerzverträgen zu Grunde, welche in-nerhalb der letzt verflossenen zwanzig Jahre mit europäischenund außereuropäischen Staaten abgeschlossen wurden nnd wo-von gegenwärtig folgende in Gültigkeit bestehen:

Der Schifffahrts- und Handelsvertrag mit de» Vereinig-ten Staaten Nordamcrica's vom 3 Juli 1815 nebst demNachtrage vom 29 Oer. 1818.

mir Preußen vom 2 April 1824

mit Hannover v. 12 Juni 1824

mir Dänemark v. Iii Juni 1824

mir Oldenburg v. 19 Juni 1824

mit den vereinigten Provinzen Rio ce !a Platav. 2 Febr. 1825

mir Rußland v. 28. Febr. 1825mit Columbia v. 18 April. 1825.

mit Mecklenburg Schwerin v. 14 Jum 1825nur Lübeck, Bremen und Hamburg v. 29 Sept. 1825

mit Frankreich v. 26 Jänner 1826

mit Schweden und Norwegen v. 18 März 1826

mir Merico v. 26 Dec. 1826

mit Oesterreich v. 21 Dec. 1829-

Diese Verträge beziehen sich zum Theil aus den Verkehrmit Großbritannien und Irland , zum Theil auf jenen mitden brirtischen auswärtigen Besitzungen.

Als Vorbereitung zum Abschlüsse dieser Commercialver-träge*)mir den europäischen Mächten, und um der Regierunghiebei die erforderliche freie Hand zu gewähren, erfolgte imJahre 1828 (18 Juli) eine.Parlamentsacte, wodurch die-

ch Auf den Grund von Commercialvcrtragen können fremde

Schiffe nur solche europäische Prodnete und andern Gegen-

den Euroxa'S einfuhren, welche nicht unter den sogenannten

onnmerstoä articlog" begriffen sind. (§. 71.)