3(W
chic Bedurfnisse durch seine Concurrcnz auch so wohlfeil alsmöglich zu verschaffen.
S-
Die eben erwähnten Gesichtspuncte liege» den zahlreichenSchifffahrts - und Commerzverträgen zu Grunde, welche in-nerhalb der letzt verflossenen zwanzig Jahre mit europäischenund außereuropäischen Staaten abgeschlossen wurden nnd wo-von gegenwärtig folgende in Gültigkeit bestehen:
Der Schifffahrts- und Handelsvertrag mit de» Vereinig-ten Staaten Nordamcrica's vom 3 Juli 1815 nebst demNachtrage vom 29 Oer. 1818.
— mir Preußen vom 2 April 1824
— mit Hannover v. 12 Juni 1824
— mir Dänemark v. Iii Juni 1824
— mir Oldenburg v. 19 Juni 1824
mit den vereinigten Provinzen Rio ce !a Platav. 2 Febr. 1825
— mir Rußland v. 28. Febr. 1825mit Columbia v. 18 April. 1825.
mit Mecklenburg Schwerin v. 14 Jum 1825nur Lübeck, Bremen und Hamburg v. 29 Sept. 1825
— mit Frankreich v. 26 Jänner 1826
— mit Schweden und Norwegen v. 18 März 1826
— mir Merico v. 26 Dec. 1826
— mit Oesterreich v. 21 Dec. 1829-
Diese Verträge beziehen sich zum Theil aus den Verkehrmit Großbritannien und Irland , zum Theil auf jenen mitden brirtischen auswärtigen Besitzungen.
Als Vorbereitung zum Abschlüsse dieser Commercialver-träge*)mir den europäischen Mächten, und um der Regierunghiebei die erforderliche freie Hand zu gewähren, erfolgte imJahre 1828 (18 Juli) eine.Parlamentsacte, wodurch die-
ch Auf den Grund von Commercialvcrtragen können fremde
Schiffe nur solche europäische Prodnete und andern Gegen-
den Euroxa'S einfuhren, welche nicht unter den sogenannten
„onnmerstoä articlog" begriffen sind. (§. 71.)