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die Ausfuhr der Colouien nach den Vereinigten Staaten dahin,daß dieselbe für alle Artikel gestartet wurde, deren Ausfuhraus diesen Colouien nach europaischen fremden Handelsplatzennicht untersagt war, und außerdem die Ausfuhr von Zucker,Melasse, Kaffee, Kokusnüsscn, Ingwer und Pigment; alleindie Ausfuhr wurde nur auf brittischen und nach den Gesetzenbemannten Schiffen gestattet.
Als endlich im Jahre 1814 die Colouien Dcmerara, Esse-quibo und Berbice von den Niederlanden an England abgetre-ten wurden, erfolgte ein weiteres Statut, welches dieselbenden nämlichen Anordnungen und Beschränkungen des eben er-wähnten Statutes vom Jahr 1786 unterwarf.
Drittens. Ueber den Schifffahrtsverkehr der Vereinig-ten Staaten mit den brittischen Besitzungen in Nordamericabestimmt das nämliche Statut, daß gar keine Ausfuhr ausde» ersteren nach irgend einer brittischen Besitzung auf demDestlande oder den Inseln Nordamerica's stattfinden solle, beiVerlust der Fahrzeuge und Güter, außer in Fallen eintretenderNoth, für welche der Gouverneur jener Besitzungen ermäch-tigt ist, die Einfuhr bestimmter, im Statut aufgezählter Arti-kel erster Norhwendigkcit in amcricanischen Schissen zu gestatten.
g. 69.
So weit hatten sich die Hauptmodificationen der altenNavigations-Acte bis zum allgemeinen Frieden gestaltet, wel-cher die brittische Schifffahrt, der unermeßlichen Kriegsopferund des napvleonischen Continentalsystem's ungeachtet, inhöchst blühendem Zustande fand.
Von der Zahl von 16079 in sammtlichen brittischen See-'hafe» cinregistrirtenSchiffen, mit 1 ,540,145Tounenbadnugs-fahigkeit, vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1792, war die-selbe am Ende des Krieges im Jahre 1815 auf 24860 Schiffemit 2,681,276 Tonnen Ladungsfahigkeit gestiegen. In dem-selben Jahre verkaufte die brittische Regierung nicht weniger
t8?2 ganz aufgehoben und der Verkehr auf reine Reciprvcitat ge-setzt. Man sehe It u s 10 s 5 n n's Lzioocbex. 'Pom. Iii.