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einige Freiheit in dieser Beziehung zu gewahren, und zu glestcher Zeit das so hoch geschätzte Eolonialsvstem soviel möglichferner zu behaupte», verfiel man zuerst auf den Ausweg,mehrere der wichtigsten Seehafen der Colonieu als Freihafenzu erklären. Die nächste Veranlassung zu dieser Maßregelwar der ungemein angewachsene Schleichhandel zwischen denenglischen und spanischen Colonisteu, den Gesetzen beider Na-rionen zuwiderlaufend; welcher durch die Maßregel derOcffnungmehrerer Seehäfen für freie Aus- und Einfuhr gewisser Arrikel, die außerdem den NavigativnSgesetzeu verfallen waren,auf eine gesetzliche Bahn zurückgeführt wurde.
Durch das hierüber im IahrlSOä erlassene Statut (b'ioo-gcnl- Vm)*) wurde festgesetzt:
daß Welle, Baumwolle, Indigo, Cochenille, Speze-reien und Droguen aller Art, Cacao, Blauholz. Gelbholzund alle ander» Farbholzer, Haute, Felle, Talg, Pelzwerkaller Art, Schildpat, hartes Mühlenbauholz, Mahagoniund alle übrigen feinen Holzarten; Pferde, Esel, Maulthiereund Hornvieh; die Erzeugnisse irgend einer amcricauischenEolonic oder Pflanzung, welche einem europäischen Staateangehört, wie auch gemünzte oder ungemünzte edle Metalleund Steine in verschiedene näher bezeichnete Seehäfen desgesammten brirrischen Westindiens, die wichtigsten jeder derdazu gehörigen Inseln, in jedem fremden Fahrzeug eingeführt werden dürfen, welches nur mir einem Deck versehenund von Bewohnern der Inseln oder des Festlandes von Ameriea, unter der Herrschaft eines europäischen Staates, bemanntist. Auch das Einbringen von Tabak, dann Zucker und Kaffee,wurde, auf gewisse Häfen beschrankt, gestattet. Die Eimund Ausfuhr für diese Häfen wurde von allen Abgaben be-freit; letztere müssen erst beim Einbringen ans den Freihäfenin das übrige Colonialgebiec entrichtet werden. — Eben sowurde die Ausfuhr aus diesen Freihäfen nach den Jnseln'nud
H Georg >»I Erp. 57.