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ment selbst die Regierung ermächtigte, nach Umständen zu ban-deln (1784). ch Die Verhältnisse waren um so schwieriger,als die Vereinigten Staaten gewissermaßen in der Mitte zwi-schen den wichtigsten englischen Colouialbcsitzungen gelegensind, daher nicht nur die SchiffsahrtS- und HandelsvciHält-nisse der Freistaaten mit Großbritannien, sondern gleichzeitigauch mir den Colonicn geregelt werden mußten.
Während einerseits die Union des GencraleongresseS vomJahre 1787 ihre Wirksamkeit damit begann, die brittischeSchifffahrt mit einer bedeutenden Auflage zu belasten, zeigtesich anderseits die dringende Nothwcndigkeit eines fortdauern-den Wechselverkehrs zwischen dem brittischen Westindien mirden Vereinigten Staaten, da ersteres seine wichtigsten Bedürf-nisse an Natnrerzcngnissen der letzteren, als Hanf, Flachs,Pech, Terpentin, Mäste, Nuzhblzer und Körnerfrüchte allerArt daher bezog. An die Stelle gesetzlicher Regnlirung diesesVerkehrs traten daher GcheimrathsordreS für verschiedeneFälle, und häufig sahen sich die Minister gcnothigt mit Ullis oklnäemnüp wegen Verletzung der Plantationsgesctze beim Parla-ment einzukommen. Unter diesen Umständen wurde zuerst derVerkehr der westindischen Cvlonien mit den Freistaaten auf Gr?heimrathsordres mir brittischen Fahrzeugen fortgesetzt, alleinletztere legten so große Beschränkungen auf diesen Ausfuhrhan-del, daß allmählig die brittische Schifffahrt verdrängt wurdeund die Ausfuhr der ameriranischen Natnrerzengnisse größten-rheils an die Schifffahrt der Freistaaten überging.
Ein neues, gemildertes Snstem der englischen Schifssfahrtsgesetzc bereitere sich vor und schien durch die so vielfacl»veränderten Umstände gebieterisch gefordert zu werden. Esfand seinen vorzüglichsten Anfangspunkt in den Verkehrs-Verhältnissen des brittischen Wcstindiens, indem die Aeit dar-gelhan hatte, daß die Wohlfahrt jeuer Colonien mit ibrer ferner»Ausschließung von allein unmittelbaren Verkehr mit andernThülen der Welt unvereinbar erschien. Um daher denselben
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