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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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oder auf brittische Schiffe beschränkte; indem sie eben dadurchjenen Theil des auswärtigen Handels, welcher brittischcnSchiffen nicht zu Theil werden kann, so gleichförmig assmöglich unter die übrigen Seestaaten vertheilte, und jedemfremden Zwischenhandel, welcher Aufhäufungen in einzelnenauswärtigen Seeplatzen hervorbringen könnte, entgegenwirkte;indem sie endlich vorsorgte, daß Gegenden, welche Commercial-Verbindungen mit England unterhielten, und keine eigene Schiff-fahrt besaßen, ihre Erzengnisse bloß in brittischcn Schiffenversendeten und nicht in jenen dritter Nationen.

Wenn daher gleich die Einfuhr europäischer Artikel nachEngland allen Staaten deren Ursprungs mit ihren eigenenSchiffen gestattet war, so machte doch das Gesetz eine Ausnahmedieser Regel für gewisse Artikel, welche als Hanptbedürfnissebrittischer Einfuhr galten und am stärksten ins Gewicht ge-hen, *) und deren Einfuhr bloß brittischcn Fahrzeugen vor-behalten wurde.

Aus denselben Rücksichten wurde, als Regel, die sümmt-liche Einfuhr von Erzengnissen aus Asien, Afrika und Amerikaausschließend brittischen Schiffen vorbehalten, und nach dennämlichen Principien strebte man die Colonien in ihremGesammtverkehr ausschließend auf das Mutterland zu be-schranken; sie sollten weder senden, noch empfangen, au-ßer unter brittischer Flagge. '

Eine besondere Erwähnung verdienen endlich an gleicherStelle die Schifffahrtsgesetze hinsichtlich der Fischerei, alseinem Gegenstände, an Wichtigkeit für Inselbewohner mit be-schränktem Areal und starker Bevölkerung fast dem Acker-baue gleichkommend, und noch folgereicher hinsichtlich derBildung vorzüglicher Seeleute durch dieses Gewerbe und fürdie Lieferung eines sehr bedeutenden Artikels des auswärtigenHandels. Alle Fischerei an den brittischen Küsten und de»

°) Die sogenanntencnnmoo.il .-»tlcles," Sie bilden dienämliche Ausnahme auch noch nach den heutigen Bestimmungen. Siehe H. 71.