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züge der englischen Navigationsgesetze, welche» zwar in de»nachfolgenden Jahrhunderten sehr zahlreiche Statuten folg-t»n; indeß betrachtete man alle dadurch getroffenen Verände-rungen nur als Ausnahmen von der Regel, herbeigeführtdurch die Umstände, und sich meist nur auf Erweiterungenoder Beschränkungen für einzelne Verkehrsartikel erstreckend,die man theils nicht entbehren zu können glaubte, oder welcheman in Ansehung der großen Handelsintereffeu für unbedeu-tend erachtete.
Aus allen Bestimmungen der Naviganonsacte leuchtetnur Ein großes Ziel hervor — Pflege und Emporhebung derSeemacht Großbritanniens. Die allbekannte staatswirthschaftlichc Marime: Belastung fremder Industrie zur Ermun-terung der vaterländischen, fand hier ein höheres Ziel, in derpolitischen Erstarkung des Landes und in Erschaffung derMittel zu ssiner Vertheidigung, welche für Britannien nur inder Vermehrung seiner „-rvooclon rvslls" besteht. Diese Acteberuht daher ihrem Hauptgesichtspunkre gemäß nicht sowvblauf der direkten Beförderung des Handels — wie auch schonA. Smith bemerkte, daß dieselbe dem auswärtige» Handelnichts weniger als vortheilhaft sey — sondern auf der breitenGrundlage politischer Nothwendigkeit, der Vorsorge für dieeigene Sicherheit, als des ersten und obersten Gesetzes einesjeden Staates; auf der ferner» Rücksicht des Schutzes derbritrischen Colonien, der Schifffahrt und d?S in der ganzenWelt zerstreuten brittischen Eigenthums.
Die Navigationöaete hatte zunächst de» doppelten Zweck:1) eine große, commerrielle Marine (zugleich die Wiege derköniglichen Kriegsmarine bei eintretendem Bedarf?) zu schaffenund zu erhalten;
2) andere Nationen von der ausschließenden Aneignungeines zu großen Amheils der Schifffabrt in sämmtlichen Welt-tbeilen abzuhalten.
Die Acte verfolgte dieses Snstem, indem sie, als Haupt?regel, das Einfuhrsrecht von Producce» des Auslandes so vielmöglich entweder auf die Schiffe des producirenden Landes
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