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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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gegeben, daß erstens alle Güter der drei Welttheile, Africa,Asien nnd America nur ans Schiffen eingebracht werden dür-fen, welche englisches Eigenthum, von Englandern gefülltnnd mit wenigstens drei Mcrrheilen englischer Seelente be-mannt sind, unter Strafe des Verluste der Ladung und desFahrzeugs; zweitens, daß alle Güter anch ans englischenund mit Engländern bemannten Schiffen nur direct von denLandern und Hafen des Ursprungs derselben oder solchen,wohin sie zur ersten Verschiffung gelangen, eingeführt werdendürfen, um dem englischen Handel den unmittelbaren Verkehrmir den Prvducenten ohne Zwischenhandel anderer Nationenzu sichern.

Zu 4. Ueber de» Handel mit den brittischen Colonienenthalt das Statut Karls II die Hauptbcstimmung, daß alleAuö- und Einfuhr von nnd nach sammtlichen überseeischenBesitzungen nur ans englischen Schiffen oder auf solche»welche in den Eolonien erbaut sind, in beiden Fallen aber mitwenigstens drei Viertheilen englischer Bemannung und einemEngländer als Führer geschehen dürfe; bei Verlust des Fahr-zeuges und der Ladung; zugleich wurde in einer folgendenSectio« verordnet, daß kein Fremder, wenn er nicht naturali-sirt ist, in irgend einem Orte der Colonien als Kaufmannoder Factor Handel treiben dürfe. Ferner wurde vorgeschrie-ben, daß mehrere der wichtigsten, in dem Statute benanntenColonialarrikel, als Zucker, Tabak, Wolle, Indigo, Farb-hblzer u. f. w. aus den englischen überseeischen Anpflanzungennicht anderswohin, als direct nach andern englischen Besitzun-gen oder »ach dem vereinigten Kbnigrciche gebracht werdensollen.

Endlich erfolgte drei Jahre nach dieser SchifffahrlSactedie wichtige Bestimmung (15 Karl II. E. 18), daß alle Ein-fuhr europäischer Artikel irgend einer Art nach den sammt-lichen Colonien nur von einem großbritannischen Seehafen ausgeschehen dürfe, sonach ebenfalls bloß in englischen und mitdrei Viertheilen englischer Seeleute bemannten Schiffen.

Diese in der Kürze berührten Punkte bilden die Grund-