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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Die Vorschrift der Cromwell'schen Schifffahrtsacte, daßalle Einfuhr nach England nur auf englischen Schiffen^ odersolchen von dem Lande des Ursprungs der Güter geschehendürfe, wurde dahin abgeändert, daß dieselbe nur noch für diesämmtlichen Guter von Rußland und der Türkei, und fürmehrere andere, bestimmt benannte Artikel beibehalten wurde;alle übrigen, in dieser Ausnahme nicht begriffenen europaischenArtikel durften in jedem Schiff und von jedem Hafen einge-führt werden. Dagegen mußten von allen, nicht auf eng-lischen Schiffen eingeführten Artikeln die Fremdenstenernsollen,-Dtities) bezahlt werden.

Man ging im folgenden Jahre noch weiter. Die Wahr-nehmung, daß die Coloüialwaaren gewöhnlich zuerst nachHolland gebracht, und dort in verschiedener Weise für dieEinfuhr nach England umgewandelt und bearbeitet wurden,veranlaßte einen Zusatz zur Schifffahrtsacte *), welcher gebot,daß keine Art von Wein (mit Ausnahme der deutschen Weinejkeine Gewürze, Spezereien, Tabak, Pottasche, Salz, Pech,Theer, Harze verschiedener Art, Bretter und Zimmerholz,Olivenöl von den Niederlanden oder Deutschland überhauptnach England gebracht werden dürfen, sey es unter irgendeinem Vorwand, oder auf in- oder ausländischen Fahrzeugenbei Verlust der Waaren, Schiffe und Equipage. Diese Vor-schrift nbthigte die englischen Handelsleute zur Unternehmunggrößerer Seereisen und trug zur Emporbringung und Ausdeh-nung brittischer Sthkfffahrt ungemein viel bei, während zu-gleich hiemit dem rivalisirenden Holland der letzte Schlag bei-gebracht wurde. **)

Zu 3. Ueber den Verkehr mit den übrigen Welttheilcnund überseeischen Besitzungen wurde die doppelte Bestimmung

*) zz und ra Karl Ii, C. 11.

Karl II hatte zwar in dem mit den Generalstaaten abge-schlossenen Vertrage von Breda (Julius 1667) die Aufhebungdieses Statuts zugesagt, allein er fand es nicht für angemcssen, in beiden Parlam-ntshäusern nur eine Erwähnung davonzu thun. II-«vj!», I. c. 206.