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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Diese Sätze unterlagen vielfachen Veränderungen, worunterbesonders jene vom Jahr 1813 bemerkt zu werden verdient,welche alle Sätze geradehin verdoppelte. Die dermaligen Ab-gaben sind:

Flintglas ") das Pfund . . Pfd. St. S. 6 D.

Broad-Glas der Ccntncr . . 1 ^ it)

Kronglas .. 3 13 b

Tafelglas (kleines von 6 und 4 ZollLänge und Breite, nicht über

5/z" dick) der Centncr . . 3

deßgleichcn über diesen Dimen-sionen ......4 18

gemeines Boutcillcnglas der Centn. 7

Da ein Ausfuhrhandel unter der Last einer solchen, imDurchschnitt über 100 Proccnt des Werthcs betragenden in-ner» Abgabe unmöglich stattzufinden vermochte, so fandschon seit dem Bestehen derselben ein Rückzoll für wirklich aus-geführtes Glasgnt statt, welcher daher nicht etwa als bcson-dere Ermunterung dieser Manufactur, sondern als bloße Rück-erstattung anzusehen ist. Diese Ruckzvlle betragen:

') Dieser Theil der Glasabgade wurde durch das Parlamentvom Jahr I8Z5 (Z u. g Wilh. IV. tt. 77) dahin abgeändert,daß statt des angeführten Betrages auf das Pfund Flintglas,welcher aufgehoben wurde, von jedem Ivo Pfund Gewicht desgeschmolzenen Satzes für die Flintglasfabrication 6 S. 8 D.als Abgabe erhoben werden; dagegen sollen für jede tun PfundFlintglas, welches aus den in solcher Art besteuerten Materia-lien verfertigt worden, bei der Ausfuhr 18 S. 9 D. als Stück-zoll vergütet werden.

In Länge und Breite des Glases; allein Tafelglas überhauptstärker als ^ Zoll dick zu verfertigen, war bisher gesetzlich ver-boten, und dieses Verbot wurde erst durch die in vorhergehen-der Note angeführte Parlamentsacte vom Jahre 1855 aufge-hoben.

"**) Mr. Chance, Glasfabricant in Birmingham, gibt an,daß die Abgabe auf Kronglas zwischen suo250 Procent desFabricationöpreises beträgt.