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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Für Tafelglas, geschliffen und pvlirt,in Tafeln von wenigstens 6" Länge und4" Breite '/z" dick, auf den Quadratschuh 2 S. 9 D.

(Für ungeschliffenes Spiegelglas ist derRückzoll neuerdings aufgehoben.)

Für Kronglas und deutsches Schei-benglas der Ccntner ...... >9 L. 13 S. 6 D.

Für Schcibcnglas in geschnittenen rcct-angulären Platten von wenigstens 6 ZollLange und 4 Zoll Breite und gleicher Dicke(ohne die mittleren Scheibenthcile) derCcntner .......... 4 L. 18 S. D.

(Dieser Rückzoll ist durch die oben be-merkte jüngste Parlamentsatte vomJahre 1835 auf 4 L. 2 S. herabgesetztworden.)

Für Broad-Glas der Centner . . 1 L. 10 S.D.

FürgcmcincsBouteillcnglasdcrCtnr. L. 7 S> D.

Für Waarcn und Utensilien aus Flint-glas der Centner ....... 3 L. 5 S. 4 D.

In dem oben erwähnten Rapporte der Eommisslonnv«eck tbe Lxoise sind die sämmtlichen Glashütten des vereinig-ten Königreiches, und die Beträge der erhobenen Accise vondenselben im Jahre 1833 angeführt; hiernach betrug die Zahlder einrcgistrirteu Glashütten:

In England 106 und die von denselben er-hobene Accise ......... 680,000Pf.St.

In Schottland 10 und die erhobene Accise . 45,491In Irland 10 und die erhobene Accise . . 22,399

*) Beim Rückzoll für Flintglas besteht die Verordnung, daßderselbe nur dann bezahlt wird, wenn das Glas ein specifischesGewicht von z (das Wasser zu eins gesetzt) hat, und wenn dasPfund der Waare wenigstens ir D. Werth ist. In jedem vonbeiden Fallen, welcher nicht stattfindet, hat der Zollbeamte dasRecht, die zur Ausfuhr angemeldete Waare in Beschlag znnehmen.