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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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weit niedriger seyn dürfen, als man gewöhnlich glaubt. Nacheiner Begleichung sämmtlichcr Kosten der Verarbeitung einesPfundes der besten gezwirnten Seide zur Verfertigung von16 Uard Gros-dc-Naplcs in Lyon und in London, diebeiderseitigen Zölle ganz bei Seite gelassen, und in der weitemVoraussetzung, daß in beiden Fallen italienische gezwirnteSeide verarbeitet wird, geben die Fabrikationskosten nur einenUnterschied von 5 S. 6 D. zu Gunsten der französischen Sci-denmanusactur, wovon 4 S. 8 D. auf die höheren Löhne inLondon und 7 D. aus die hdhern Färbckosten treffen, sonachzusammen nicht mehr als 14'/, Procent.

Die Einfuhrzölle aus unverarbeitete Seide betragen ge-genwärtig :

Für Rohseide das Pfund . .S. 1 D.Gezwirnte ungefärbte Seide.

Einfache . . . . i g

Tram-Seide. . . . 2

Organsin-Seide . . . 3 6Gefärbte Seide.

Einfache und Tram-Seide . 2

Organsin-Seide . . . 5 2

Bei der Verzollung der Seide werden Pollette auf Rückerstat-tung ausgestellt, welche transferabel und bei der Ausfuhr vonSeidenwaarcn an den Inhaber zahlbar sind.

Die Rückzölle betragen:

für das Pfund ganz seidene Waare 3 S. 6 D. halbseidene 1 6

Die seit der neuern Gesetzgebung über die Seidenmanu-faciur bezahlten Rückzölle betrage» jährlich zwischen 36

45,000 Pf. St.

h. 48.

Die Seidenweberei in England hat sich mehr als andereManufacturzwcige des Webstuhls hinsichtlich der Betriebsweisein ihrem ursprünglichen Zustand erhalten. Mit wenigen Aus-nahmen größerer Manufakturen wird sie von einzelnen selbst«