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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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mcnt zur Sprache, und es wurde augeführt, daß die schwarze»und gefärblen Seidenstoffe und Bänder von gleicher Güte wiein Frankreich verfertigt würden, und der Werth der früher ein-geführten, nun aber ganz im Jnlandc fabricirten schwarzen Sei-denhüte und Schleier sich über 300,000 Pfd. St. jährlich be-laufe; endlich daß die Einfuhr roher Seide aus der Türkei undItalien durch den vermehrten Erporr der Wolle nach diesen Ge-genden sehr zugenommen habe.

Durch das Statut 3, Georg I, Cap. 14 wurde den Sei-denwebereien eine Ausfuhrprämie auf reine und gemischte Sci-denwaaren als Rückzoll für den auf der rohen Seide liegendenJmpost verliehen, und die Einfuhrzollbcfreiung für die zur Sci-denfärberei erforderlichen Stoffe. Außerdem wurden der Sei-dcnfabrication mehrfache Begünstigungen von der Regierung zuThcil. Man gestattete der russischen Handelscompagnie dieEinfuhr roher Seide, selbst mit Modificirung der Navigations-gesetze (1741); der Eingangszoll für die von der ostindischcnCompagnie aus China eingeführte Seide wurde herabgesetzt undfür die in den nordamcricanischen Colonicn Georgien und Caro-lina erzeugte Seide, zu deren Gewinnung auch noch besonderetechnische Unterstützungen stattfanden, wurde gänzliche Ein-gangsfreiheit bewilligt.

Dessen ungeachtet blieb die Lage der Seidenwebcr so fernvon einem befriedigenden Zustande, daß dieselben im Jahre 1764bedeutende Unruhen in London erregten. Das Parlament wurdeveranlaßt eine neue Herabsetzung der Einfuhrzölle auf rohe undgezwirnte Seide, ein Einfuhrverbot seidncr Strümpfe und Hand-schuhe, und die Erneuerung eines alten Einfuhrverbots vonBändern, Spitzen und Gürteln aus Seide zu verfügen; endlichsah man sich bald darauf durch die fortwährend kümmerlicheLage der Seidcmveber genvthigt, die Einfuhr und den Handelmit fremden Scidenwaaren und Sammet mit Ausnahme der in-dischen Scidcnwaaren und der italienischen Florstoffe (letztere je-doch mit hoher Zvllbelcgung) aufs neue- ganz zu verbieten, wel-ches Verbot anch bis zum Jahre 1826 in Wirksamkeit gebliebenist. Wiederholte Unruhen der Hülfsarbcitcr und Wcrkleute in