Druckschrift 
Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
Seite
207
Einzelbild herunterladen
 

207

schriften über die Tuchmanufactnren in der Grafschaft Uork(West-Riding) dem Hauptsitzc dieses Zweiges in England.

Die Friedensrichter haben jährlich im Frühjahr für ihreBezirke besondere Commifsärc zur Untersuchung der Tuchmanu-sacturen (secn-cNeos) aufzustellen und zwar solche Personen,welche diesen Manufacturzweig selbst erlernt und wenigstens ei-nige Jahre betrieben haben; sie werden eidlich verpflichtet undbesoldet, wozu eigene Beitrage von den Manufacturen erhobenwerden. Diese Scarchcrs werden besonders für die schmalenTuchwaarcn (n!>,><>>v clcnl,) aufgestellt. Erstere dürfen nachalle» Dimensionen verfertigt werden, für die breiten Tuchwaarenaber besieht hinsichtlich ihrer Breite die Vorschrift, daß selbe 37Zoll haben sollen.

Die Tuchfabricautcn sind verpflichtet, die Anfangsbuch-staben ihres NamenS in das Ende jeden Stücks einzuweben oderzu zeichnen. Sobald das Stück in die Walkmühle gebracht ist,wird dasselbe von dem Scarchcr und dem Walkmüller gemein-schaftlich gemessen und von crsterem an beiden Enden mit einembleiernen Siegel versehen, wovon eines den Namen des Eigcn-thümers, das andere den Namen des Scarchers, beide aberLange und Breite des Stückes in Zahlen enthalten. Auf Ver-letzung dieser Siegel, che das Stück in den Detailhandel über-gegangen ist, sieht eine Strafe von 40 S. Sobald das Stückaus der Walkmühle kommt, und che es in den Spannrahmengebracht wird, soll es vom Fabricanlen nachgemessen werden;zeigt sich dann eine Verkürzung gegen die erste Messung, so mußes voni Scarchcr und Fabrikanten wiederholt gemessen und nachseiner wahren Dimension gestempelt werden. Die Streckungdes Tuches über die Angabc des Stempels darf mit schmalenTüchern in der Manufactur nur einen Zoll auf den Uard Längeund zwei Zoll auf die ganze Breite geschehen, bei breiten 1 Uardauf 20 Uards Länge und 1 Zoll aus jede 12 Zoll Breite; jedeweitere Ausdehnung desselben, sey es durch den Eigenthümcroder Händler, ist unter bestimmten Geldstrafen verboten.

Für die Manufactur der breiten Wollentuchwaaren, dannzur Beaufsichtigung der Werkstätten, Rahmenplätze und Waaren-