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lagcr derselben sollen ebenfalls eigene Commissare slnspeetorg)aufgestellt werden, welche dicß Gewerbe practisch erlernt habennnd wie die Scarchcrs, verpflichtet und besoldet sind.
Endlich bestehen zur Oberaufsicht über die Searchers undJnspectors noch besondere „Supervisors", deren Anzahl viernicht überschreiten soll, und welche einen jahrlichen Gehalt von40 L. und, falls sie Pferde halten muffen, 10 L. mehr erhaltensollen.
Diese Oberaufsehcr dürfen nicht selbst in irgend einemZweige der Wollcnmanufactur oder des Handels mit Wollen-waaren beschäftigt senn, noch eine öffentliche Schcnkwirthschasttreiben.
Die Messung und Stemplung der breiten Tuchwaarcn inden Walkmühlen wird auf die nämliche Art, wie bei den schma-lcn, vorgenommen. Beide Arten Aufscher, die Searchers undJnspectors, sind ferner verpflichtet, ein Buch über ihre Messun-gen, worin jedes Stück besonders eingetragen und nach Farbeund Dimensionen bezeichnet ist, zu führen; und diese Büchermüssen monatlich dem Oberausseher des Distrietes vorgelegtwerden.
Die bestimmten Abgaben für jedes gemessene und gestem-pelte Stück*) werden von den Searchers nnd Jnspectors er-hoben und an die aufgestellten'l^ressui er des Bezirkes verrechnet.
Die Hinwcgnahmc ungestempelter Tücher aus den Walk-mühlen von den Fabrikanten wird mit bestimmten Geldstrafenbelegt. Die Oberaufseher sind angewiesen, häusig die Arbeits-stätten, Walkmühlen, Spannrahmen-Plätze,WaarenlagcrundZugehör zu besuche», und hier so viele Stücke nachzumessen undmit ihrem eigenen Stempel von Blei zu versehen, als sie vermö-gen; sie halten hierüber besondere Bücher, welche jährlich mitdenen der Scarchcrs und Jnspectors in den Quarter-Sessionsder FriedenSgcrichte vorgelegt werden.
*) Für jedes Stück von 55 Uards Länge und darüber . ö D.
— „ von mehr als za U. und unter Z5 U. . » D.
— — — von geringerer Länge ...... Z D.