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Die Tuchmanusactur in England war mehr als andere Ge-wcrbszwcige einer steten besondern Beaufsichtigung der Regierungunterworfen.
Schon vor der Epoche der großen Unterstützung der Woltemmanufactur durch Eduard III wurde die oben erwähnte ältereVerordnung über die Ellcnmesser eingeschärft (1328) und auchin den nachfolgenden zwei Jahrhunderten von Zeit zu Zeit er-neuert, indem sie zugleich mit nähern technischen Vorschriftenüber die Verfertigung der Tücher und die Behandlung der Schaf-wolle in Verbindung gebracht wurde. An ihre Stelle trat inspäterer Zeit (1727) die Anstellung eigener Aufseher der Wollcn-tuch-Manufacturcn mit ständigen Gehalten, welche die Werk-stätten der Tuchmacher an Wochentagen zu visitircn, die Tücherzu messen und zu untersuchen hatten.
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Die große Aufmerksamkeit, welche der Wvllenmanufaetur,wie schon erwähnt, von Seite der Regierung seit ihrem Ent-stehen zugewendet wurde; die Vorsorge, den vorthcilhaftcn Rufihrer Fabrieate stets im Auslände zu erhalten, und endlich dieMöglichkeit leichteren Betruges bei diesen Fabricatcn, welche ei-ner größeren Dehnbarkeit als andere Stoffe fähig sind und de-ren größere oder mindere Dichtigkeit dem uncrfahrnen Käuferleicht entgeht, mdgcn die Hauptursachcn seyn, daß verschiedenedieser alten Vorschriften zu strenger Beaufsichtigung der Tuch-fabrication thcils beibehalten, thcils in die neuere Gesetzgebungübergegangen sind und noch heutigen Tages bestehen*).
Außer einigen allgemeinen Statuten über Betrug beimVerpacken der Wolle, bei der Verfertigung von Tuchwaarcnund gegen Diebstahl von Tuch in den Manufacturcn währendder Bearbeitung, endlich gegen gewaltsame Beschädigungen derMaschinen und alles Zugehors der Manufacturcn, welche sehrstrenge Strafen verhängen, bestehen ausführliche besondere Vor-
*) Die Hauptstatutcn sind: Ii Georg II «. 28. 5 Georg IIIc. 51. 6 Georg III c. 2Z. 4g Georg III c. 10g.