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Heinrich IV) lind dcr Ausfuhr von Rohmaterial und Halhsabri-caten ") bezüglich des auswärtigen Handels, zahlreiche Gc-werbsvorschriftcn, Monopole**), Bcaufsichtungcn und Eon-trvlen, welche letztere zum Thcil noch nicht ganz aus der Le-gislatur verschwunden sind, nach Innen. Besonders charakteri-stisch für den damaligen Ausland dieses Zweiges und den Geistdcr alten englischen Manufaetur-Gesetzgebung ist die Verordnungvon 1555 über die Wollenwcbcrci, welche in der Note im Aus-zug augeführt ist***).
*) Unter Heinrich VII 1488 wurde dieAusfnhr ungeschorner undunappretirter Tücher verboten. Dieses Verbot wurde unterJacob I sogar auf alle ungefärbten Tücher ausgedehnt.
**) Unter Heinrich VII verlieh eiue Parlamentsverordnuug vonI5Z4 dem Vorough Worcester das ausschließende Recht Wollen-tnch zu verfertigen für die ganze Grafschaft. Ein ähnlichesMonopol erhielt 1554 die Stadt Uvrk für die Verfertigungwollener Bettdecken.
*") „Da die reichen Tuchhändler die Weber unterdrücken, in-dem einige in ihren Häusern verschiedene Weberstühle hallen,und dieselben durch Taglöhner und ungeschickte Leute bearbei-ten lassen, andere die Webcrstühle an sich kaufen und für dieVerleihung derselben einen so unbilligen Zins fordern, daß diearmen Handweber nicht im Stande sind, weder sich noch ihreWeiber und Kinder dabei zu erhalten, und noch andere weitweniger Arbeitslohn bezahlen, als vordem — so wird verord-uet: 1) daß kein außer einem Borough wohnender Tuchhänd-ler mehr als einen Webstuhl in seinem Hanse halten und keinenvermiethen soll; 2) kein außer einem Borough wohnender We-ber soll mehr als zwei Webstühle und zwei Lehrjungen halten;5) kein Weber soll eine Walkmühle halten noch Färberei trei-ben; 4) kein Walkmüller soll einen Webstuhl in seinem Hanfehaben; 5) niemand, der bisher Tuchmacher gewesen ist, sollirgend eine Gattung von breitem weißem Wollenzeug verferti-gen, außer in Borough's, woselbst diese Zeuge schon seit inJahren verfertigt wurden; K) niemand darf ohne siebenjährige^pp,o,nlsli!p die Wollcnweberei betreiben. Die Bewohner derGrafschafte» York, Cumberland, Northumberland und West-moreland sind von dieser Verordnung ausgenommen."