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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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1815 14 S. D.1825 8 61834 5 6 --Von dcm letztgenannten Verdienste sind jedoch noch ei-nige Auslagen abzustehen, so daß der reine Wechenlohn einesCambrikhandwcbers sich nun zu 4 S. 1/- D. darstellt.

Die neuesten Untersuchungen des Parlamcntscommitte *)geben folgende Woche »lohne als Durchschnitt der Handwe-ber verschiedener Zweige und an verschiedenen Orten an:Zu Abcrdccn von 3 S. 9 D. bis zu 5 S. 6 D. netto.

Boston . . . . . 4 17, netto.

Dundce . 6 bis7 > netto.

Glasgow 4> bis8 >brutto.

Hudderssi'eld 4 8 bis 5

Lanark . . . . . netto.

Manchester 5 bis7 6 netto.

Perth . 4 9 bis 7 9 netto.

Presto» . 4> 9 bis9 6brutto.

Spitalsiclds 7 k bis8brutto.

Stockport . . . . 9brutto

Coventry . . . . 7 6 netto.

Nuucaton . . . . 4 8 netto.

Droghcda 2 4 bis4 4 netto.

Belfast . 3 9 bis9 9brutto.

Die weiter» Erhebungen des Committc erstrecken sich aufdie Darstellung des Verhältnisses dieser Löhnungen zu denKosten der ersten Lebensbedürfnisse innerhalb einer mehr alsdreißigjährigen Periode.

Vom Jahre 1797 bis 1804 vermochte ein Weber 29 S.8 D. die Woche zu verdienen, womit er anschaffen konnte100 Pf. Wcitzcn oder 142 Pf. Hafermehl; 829 Pf. Kartof-feln oder 55 Pf. Fleisch und im Durchschnitt dieser Lebens-mittel nach Vcrhältniß ein Gewicht von . . 281 Pf.

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