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6) Alle diese Personen sollen nicht Nachts (d. i. nach halb8 Uhr Abends und vor halb 5 Uhr Morgens) arbeiten.
7) Scidcnnianufacturen sind von den vorhergehenden Be-stimmungen in so weit ausgenommen, als selbe das Alter derarbeitenden Kinder betreffen.
8) Dem König ist vorbehalten, vier Fabrikinspectoren zuernennen, welche mit ausgedehnten Vollmachten als Magistrats-pcrsoucn bekleidet und bcaustragt sind, den Instand der Manu-saeturcn fortwährend im Auge zu behalte» und alle zum Voll-zuge dieses Staluts erforderlichen Maßregeln anzuordnen.Auch ist dem Ministerium vorbehalten, noch eine besondereOberaufsicht zu dem nämlichen Zweck anzuordnen.
9) Die Inspektoren sollen besonders daraus sehen und dasNöthige anordnen, daß die Kinder täglich an den Wochen-tagen wenigstens zwei Stunden die Schule besuchen, und daßihnen nicht über 1 Penny vom Shilling Wochenvcrdicnst sürSchulgeld abgezogen wird; wie auch, daß an jedem Montagekein Kind in den Manufakturen zur Arbeit zugelassen wird ohneZcugniß seines Schulbesuchs in der vorhergehenden Woche.
10) Die Inspektoren sollen jährliche Berichte an einen derStaatssecretärc über ihre Wirksamkeit erstatten.
1!) Die Arbeitsstätten sollen jährlich wenigstens einmalgeweißt werden.
Außerdem enthält das Statut noch mehrere Vollzugsbcsiim-mungcn, namentlich über die nöthige Errichtung von Schulenund die Compclcnz der Inspektoren.
Die bisher bekannt gewordenen Rapporte derselben zeigendie großen Schwierigkeiten in der Ausführung mehrerer Be-stimmungen des Statuts, namentlich was die Arbeitsstundenbetrifft, indem cincstheils bei dem großen Anthcil der Kinder-arbeit an dem Manufacturbetrieb bei dem frühem Aufhören dererstem auch die der Erivachscnen eingestellt werden müßte; da-her in mehreren großen Fabriken, um dem Statute Folge zuleisten, die Kinder <m Holms zur Ergänzung der Arbeitsstun-den gestellt wurden; anderntheils aber Kinder unter 13 Jahren,welche nach dem Statut innerhalb eines gegebenen Termins