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den juiigcn weiblichen Körper einwirke, indem hieraus Zusam?menziehuugen des Beckens, Mißbildungen des Rückgrates nichtselten bemerkt, und hieraus große Beschwerden sür künftigeGeburten erzeugt werden; daß endlich die erhöhte Temperaturder Arbeitsstätten eine zu frühe Entwicklung hervorbringe. *)
Diese und ähnliche Betrachtungen fanden, obwohl nichtohne thcilwciseii lebhaften Widerspruch, in einer bedeutenden Ma-jorität beider Häuser Anerkennung, und es ging hieraus derneueste und seit geraumer Zeit einzige gesetzliche Act über dieRegulirung innerer Verhältnisse der Mauufaeluren hervor, näm-lich der kuotoi'ios-VLAiiImioil-^Lt vom 29 August 1833.
Ihr Hauptinhalt ist:
1) Kein Kind unter 9 Jahren darf in Manufaeturen ver-wendet werden; nach dem 13 Febr. 1834 darf kein Kind ohneärztliches Zeugniß über sein Alter und erforderliche physischeBeschaffenheit in Manufaeturen zugelassen werden.
2) Kein Kind unter 11 Jahren soll in Manufaeturen län-ger als 48 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden täglich arbei-ten; dieses Alter wird vom 1 März 1835 an auf 12 Jahre undvom 1 März 1836 an aus 13 Jahre festgesetzt.
3) Jedes auf 48 wöchentliche Arbeitsstunden beschränkteKind soll täglich die Schule besuchen.
4) Keine Person unter 18 Jahren soll mehr als 12 Stun-den täglich oder 72 Stunden wöchentlich arbeiten.
5) Allen unter die vorhergehenden Kategorien gehörendenPersonen sollen täglich volle anderthalb Stunden zusammen zuden verschiedenen Mahlzeiten gestattet werden.
H Letztere Bemerkung fand der Verfasser bei Besichtigung meh-rcr großer Manufaeturen in auffallendem Grade bestätigt; sehrviele junge Mädchen von 12 —14 Jahren hatten bereits dasAusehen völliger Entwicklung bei noch unvollendetem Wachs-thum.
Bereits im Jahre 1802 war ein Gesetz erlassen worden, daßappi-emicvs und nnerwachfene Personen in Fabriken nicht übert2 Stunden täglich zur Arbeit angehalten werden sollen.