120
eine Benennung, welche sich »och bis zum heutigen Tage inmehreren Städten, namentlich in der Altstadt Londons, erhal-ten hat. Jndeß unterschied sich die gllcla iner-n-nori-r stetsvon der Magistratur oder der Localvcrwaltung des Ortes. ")Auf diese Weise bildete sich eine innige Verknüpfung derStadt- und Zunftrcchtc, und die incorporirtcn Städte hobensich schon gegen das Ende des 12tcn Jahrhunderts durch dievielen ihnen verliehenen Immunitäten zu einem hohen Gradevon Ansehen und Selbstständigkeit. In den letzten Rcgic-rungsjahrcn des mächtigen Heinrich II waren ihre Vorrechtebereits so gestiegen, daß ein Leibeigener, welcher sich ein Jahrund einen Tag in einer incorporirtcn Stadt aufgehalten hatte,hierdurch die Freiheit erlangte. *")
Nächste Folge dieser erlangten inner» Selbstständigkeitder städtischen Cooperationen war die Unterordnung der immerzahlreicher werdenden Gewcrbseompagnicn oder Gilden unterden herrschcndln Korper (ruling Koclz) der Munieipalitätcn;inzwischen finden sich hinsichtlich der früheren Ausbildung die-ser städtischen Verwaltung selbst sowohl, als ihrer Verhältnissezu den Gcwcrbsinnungcn in den ausführlichen Arbeiten desParlamcntscommitte über die Untersuchung der Municipalcvr-porationcn ***) keine näheren Aufschlüsse.
*) König Johann erhob im erste» Jahre seiner Regierung (iigz)seine Domainenstädte gegen Entrichtung einer jährlichenSumme (Lehnzinspacht) zu freien Städten, und stattete sieinit Charters und Corporativnsrechten aus. In jenem fürdie Stadt Dunwich in Norfolk kommt in dem Gnadenbriefefolgende Stelle vor: ,,(lc>neos8i>nus criam eis //anzam etgilnam inercatoi-iam." .^.soünSli» I. (Wahrscheinlich die ersteErwähnung des Wortes indem der hanseatische Bund
erst durch die Conföderationsacte von izga gegründet wurde.)
^) ^«l>RIlS0!V i.
*^) Am 18 Julius 18ZZ erfolgte die königliche Ernennung einesParlamentscommitte zur Untersuchung des Zustandes derCooperationen in England und Wales, auf deren Grund dieCvrporationsreformbill von 18Z5 erlassen wurde. Von densehr ausführlichen und für die Kenntniß der innern Zustände