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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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S- 22.

Das alte Gcwerbswcsen Englands war von seiner Ent-stehung an innig mit den Corporationsverhältnisscn verfloch-ten und blieb es bis auf die neueste Zeit in denjenigen Orten,welche mit Corporationsrcchtcn versehen waren.

Gleichwie nämlich in Deutschland, so waren auch inEngland zur Zeit der Verwirrung und des Faustrcchts dieCorporationcn und Zünfte in den Städten die Asyle für Wohl-stand, Bürgerthum und Pflege der Gewerbe und Künste.Die denselben verliehenen Privilegien, ihre Kräfte und Inter-essen in einen großer» Körper zu vereinigen, eigene Statutenzu erlassen, ja selbst Truppen zu ihrer Vcrtheidigung zu hal-ten, setzten sie in den Stand, Ruhe und Sicherheit im In-nern der Städte zu bewahren, während das Land in ticssi-rBarbarei versunken lag.

Die ältesten Corporationen in England waren die Gc-werbs- und Handclszünftc; man setzt ihren Urspruna aus dasEnde des Ilten Jahrhunderts. ") Bei Zunahme der städti-schen Bevölkerung wurden an viele Gewerbe in größeren Städ-ten RlnZs clmnisrs zur Jncorporirung ihrer verschiedenenHandthierungcn verliehen, wodurch sie ausschließende Rechtezum Gcwcrbsbctricbc gegen Alle, welche kein Bürgerrecht be-saßen, erhielten. Es ist ferner sehr wahrscheinlich, daß diebald darauf eingetretene Verleihung von Corporationsrcchtenan Städte in einer Nachbildung der schon bestehenden Zunft-cinrichtungcn ihren Ursprung fand; indem unter andern Frei-heiten, welche den Einwohnern hicdnrch verliehen worden,auch meist diejenige vorkam, daß sie einegilclom mancsro.nism" haben sollen, d. i. eine kaufmännische Zunft; daherauch ihre Versammlungsorte (Ulcl-II-iII genannt wurden.

"h Unter Heinrich l (von troo bis entrichteten die We-ber von London, wahrscheinlich die älteste englische Corpora-tion, an die Krone einen jährlichen Zins für ihre Gilde,und waren ihrer großen Vorrechte willen in fortwährendenStreitigkeiten mit der Stadt verwickelt. l.