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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Nachfolge undenkbar. Hieraus fließt von selbst das Rechtjeder Corporation zur neuen Wahl abgängiger Mitglieder.

2) Das Recht im Namen der Corporation vor Gerichtzu belangen und belangt zu werden, Petitionen einzureichenoder zu empfangen, etwas zu gewähren oder zu erhalten,und andere Handlungen gleich natürlichen Personen vorzu-nehmen.

3) Grundcigenthum zu erwerben und zu besitzen.

4) Ein gemeinsames Siegel zu führen; dieses allein giltals Ausdruck des gemeinsamen Willens der Corporation.

5) Das Recht, Statuten (l>)--lsvs) für die Aufrechthal-rung und Verfolgung ihrer corporalivcn Zwecke zu erlassen,welche für die Mitglieder der Corporation bindend sind, je-doch nur in so weit Gültigkeit haben, als sie den allgemeinenLandcsgesetzcn nicht entgegenlaufen.

In Ansehung der von den Gewerbscorporationen ausge-henden Statuten jedoch, besteht schon seit dem Jahre 1504die wichtige Verordnung, daß dieselben vor der Einführungvon dem Lordkanzler, dem Lvrdschatzmeistcr und den Obcrrich-tcru oder den Assiscnrichtcrn der betreffenden Gerichtsbczirkcgeprüft und genehmigt scyn müssen; daß dieselben nicht gegendie königlichen Prärogative oder den gemeinen Nutzen desVolks verstoßen dürfen, und im gegcntheiligcn Falle wenngleich die erwähnte Genehmigung vorhergegangen, nichtig scynsollen.

Jede Corporation kann aufgelöst werden: 1) durch Par-lamcntsactc; 2) durch natürlichen Tod aller Mitglieder beiAggrcgatcorporalioncn; 3) durch freiwillige Zurückgabe ihrerPrivilegien in die Hand des Königs; 4) durch gerichtlicheEinziehung ihrer Charters wegen Nachlässigkeit oder Mißbrauchihrer Privilegien. *)

*) Eine nach der Revolution erschienene Parlamentsacte sprichtans, daß die Privilegien der Londner Cilp nie und aus knner Ursache eingezogen werden sollen.