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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Bürgerliche Cvrporationen entstanden für höchst mannich-faltigc Zwecke der Gesellschaft; theils für Handel, Gewerbeund Manusacturc», als: die ostindischc oder die Südsechandcls-gcscllschast; die Spicgclmanusacturgcscllschaft; die vielen Ge-werbsinnungen in London; oder für Handhabung und Beför-derung anderer spceicllcr Zwecke von großem Belang, als: dieberühmte lAinitz -HousL-florporation zur Ausbildung und Be-förderung der Schifffahrt; die englische Bank, die Dockcom-pagnicn; die Assccuranzgcscllschaftcn; edcr zur Beförderungder Wissenschaften im Allgemeinen oder einzelner Zweige der-selben, als: die i-ozal sooietz-; die Collcgicn der Acrzte undder Chirurgen, die Akademien der Künste und für Altcrthnms-forschung u. f. w.; endlich jene in neuester Zeit so viel bespro-chenen und für die gegenwärtige Betrachtung wichtigsten Cvr-porationen für die Localvcrwaltung der Städte (blunivipal-coi'poi'Mions).

Die allen Cvrporationen oder incorponrten Gesellschaftenals solchen gesetzlich zustehenden Privilegien sind:

1) Jenes einer pcrpctuirlichcn Succession, als der Haupt-zweck der Jncorporirung; denn ohne eine solche ist beständige

pvrationen auch noch heutzutage zulässig, und auch wirklichvorgekommen sind. So deruht die Jncorporirung einer dergrößten Jndnstricanstaltcn des Reichs, die Lvndncr GaSbc-leuchtungscompagnie, auf Rings Ebarter (IIvs«issc>5 tfpo«?clics Vol. It>) Nur können letztere in jedem Momente wie-der aufgehoben werden, wenn sie dem Nutzen für die Ge-sellschaft nicht entsprechen, was nicht der Fall ist, wenn dieBewilligung auf einer Parlamentsacte beruht.

Bei Charters an Städte ist die königliche Gewalt durchdie Gesetze beschränkt. Bei der Jncorporirung von Gesell-schaften größeren Umfangs, als z. B. Erneuerung der Char-ters für die englische Bank oder die ostindische Compagnie,würde ein Recurs an das Parlament zulässig seyn, oder viel-mehr eine königliche Verfügung von selbst auf gesetzlichemWege, durch Zuziehung des Parlaments erfolgen.

I, p. 47g,

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