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Die aus einer einzigen Person bestehenden Cooperationensind jene, welchen die Gesetze als solchen gewisse Befug-nisse und Vorthcile verliehen haben, um ihrer Erlöschung vor-zubeugen und selbe zu verewigen. Solche Personen sind zuerstder König;*) dann die Bischöfe und gewisse Dignitarien derKirche, jeder Pfarrer und Vicar, und die Kirchenvorsicher.sCiiurcliavarsteiis).
Die aus mehreren Personen bestehenden Corporationcnwe rden ferner eingcthcilt in geistliche und weltliche, undletztere wieder in bürgerliche und elemosinarische(LIeemosinsrv); **) die letzteren sind alle Institute zur Ver-keilung von Almosen, zur Verwaltung von Stiftungen fürArmuth, Krankheit, Unterstützung jeder Art und für Unter-richt; daher Spitäler, Stipendien, Stiftungen jeder Art,fundirtc Schulen (enstcnveck soüools) und Universitäten. DieBildung aller Corporationen geht vom König aus, als einwichtiges Vorrecht der Krone; indem zur Bildung der Cor-porationen ohne Unterschied die königliche Einwilligung nachenglischen Gesetzen wesentlich erforderlich ist. Diese wird zwarin einigen Fällen unvordenklicher Verjährung ***) präsumirt,allein in allen übrigen und bei weitem den meisten Fällenwird dieselbe ausdrücklich erfordert, und zwar entweder durchdirecte königliche Verleihung (UinAs-vligrler) oder durch Par--lamcntsactc, worin selbe an und für sich verfassungsmäßigenthalten ist. ss)
*) „Der König stirbt nicht." — Die Absicht des Gesetzes istdie Vorbeugung einer Vacatur des Thrones und ewige Er-haltung der Kronrechte in ihrem vollen Umsange. Das gleichePrincip besteht hinsichtlich der nachgenanuten geistlichen Per-sonen, zur Verewigung der Rechte und des Eigenthums derKirche.
Itr,^ciigr0k>ü I; 47g.
***) So z.V. bei der Lirz- okl.oni1on, dann bei den erwähnten
sole corporgtlvns.
's) Es unterliegt keinem Zweifel, daß einfache königliche Be-willigungen (Ikings elmrters) für die Verleihung von Cor-