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darf ohne Bcidruck des "Namens und Wohnortes einer bekann-ten Person, welche entweder den Druck oder die Herausgabeveranlaßt, verkauft werden. Ucbertrctungcn dieser, so wie derVorschrift des Stempels werden mit 20 Pf. St. geahndet.
DaS Statut 60 Georg III Cap. 9 '") enthalt weitere Be-stimmungen über die periodische Presse und insbesondere überPamphlete. Nach derselben sollen alle Schriften, welche Tags-bcgebcnheitcn oder Bemerkungen darüber enthalten, oder öffent-liche Angelegenheiten der Kirche und des Staats betreffen,nicht über 2 Bogen stark sind, und unter 6 D. das Eremplar(ohne Einrechnung der Stempelgcbühr) im Preise stehen, inallen Bestimmungen den Zeitungen gleich geachtet werden.
Allen periodischen Blattern muß der Preis und der Tagder Publication vorgedruckt scyn.
Jedem Herausgeber oder Drucker eines periodischen Blat-tes oder Pamphlets, welches sich über öffentliche Angelegen,hcitcn verbreitet, ist eine Caution von 000 Pf. St., wenn dieHerausgabe in London oder 20 Meilen im Umkreis erfolgt,und von 200 Pf. in den übrigen Theilen des vereinigtenKönigreichs zur Sichcrstcllung etwaiger Strafen für Blasphe-mien oder Aufruhrartikel auferlegt.
Diese Cautioncn werden den (lourts ob tlle Lxelle^nergestellt, und von diesen werden jährlich viermal an sammtlicheStcmpelcommissioncn der drei Königreiche Verzeichnisse hier-über verabfolgt. Der nächsten Stcmpclcommisston haben dieHerausgeber der Pamphlets und periodischen Blatter ein Erem-plar eines jeden solchen Blattes gegen Bezahlung des Ver-kaufspreises bei Strafe von 100 Pf. St. zu übersenden.
H Die Absicht desselben drückt der Titel aus: „.In -1er >c> »ut>-ject «Lina!» pudliviilion» >c> tlie clnriez vk us>c>n
risvvsyiijierz, sncl l» inslcs orliar regrllciüons lor reztrnl-n!ng ri>L allusei si-ising leciin tde jinvücsUon ok dlasplie-maus ,in<> sellitlon« Ildels.'^
Durch das Statut i Will). IV Cap. 75 wurden diese Cau-tionen auf Ivo und Zrw Pf. St. erhöht.