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4) Die Versendung einer Zeitung — gestempelt oder un,gestempelt— nach einem Lande, welches gegen Großbritan-nien in Feindseligkeit begriffen ist, wird mit üVV Pf. Stcrl.Strafe belegt.
5) Der Abdruck von Artikeln, welche Haß und Verach-tung gegen Se. Majestät und die Verfassung und Regie-rung ausdrücken, unter der Angabc, daß selbe fremden Zei-tungen entnommen seyen, wird, wenn diese Angabe falsch be-funden wird, mit Einkerkerung von 6 bis zu 12 Monaten,oder mit andern auf gemeine Vergehen (misclenioonoi) ge-setzten Strafen geahndet. Wird aber der Beweis einer vor-ausgegangenen Publication solcher Artikel wirklich geliefert, sosoll dessen ungeachtet ihre Aufnahme nach den gemeinen Ge-setzen in der Art bcurthcilt werden, als wenn das Statut garnicht vorhanden wäre.
l>) Die Herausgeber von Zeitungen haben der Stempel-commission für die Abgabe des erforderlichen Stempclpapiersdie erforderliche Sicherheit zu stellen, und derselben alle sechsWochen ein genaues Vcrzcichniß über die Anzahl und Art derverkauften Zcitungscrcmplare zu übergeben.
Durch eine Parlamcntsacte vom Jahr 1815'^) wurdedie Stempeltare für jedes Zcitungsblatt und überhaupt jedesBlatt, welches Tagsncuigkciten verkündet, gleichviel, ob esaus einem ganzen oder halben Bogen oder nur einem einzel-nen Blatte besteht, auf 4 D. festgesetzt.
Dieselbe Acte belegt die Pamphlete mit einer Abgabe von3 D. für jedes Eremplar, und stellt unter diese Kategorie jede Druck-schrift, welche in Octav oder einem kleinen Format von einembis zu acht Bogen, in O.uart bis zu zwölf, und in Folio biszu zwanzig Bogen enthält. Nicht minder soll jedes gedruckteWerk überhaupt, welches in Nummern oder einzelnen Liefe-rungen über einen und bis zu acht Bogen in Oetav, zwölfBogen in Quart oder zwanzig Bogen in Folio erscheint, alseben so viele Pamphlete angesehen werden. Kein Pamphlet
*) S5 Georg III Cap. I8S.
ÄIe > n sch ro d' S comm»rc, Gesttzgtb. Groöbri«.
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