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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Die neueste Gesetzgebung dieses Zweiges *) bat nur einigeErläuterungen und außcrweftntliche Bestimmungen beigefügt,indem insbesondere den zuständigen Gerichten eine Milderungder Geldstrafen bis zu dem Minimum von 5 Pf. St. gestattetund eine Ausnahme von den Vorschriften des Statuts auch füralle Banknoten und Rechnungen, Asftcuranzpapicre, alle aufdie Fonds von gesetzlichen Corporationcn, auf die Proccdurender uicdcrn Gerichte u. s. w. bezüglichen Ausfertigungen gemachtwird.

II. Die Gesetzgebung über die Herausgabeder Zeitungen und Pamphlets ist ihren noch gegen-wärtig gültigen Hauptbesiimmuugcn nach mit der vorhergehen-den gleichen Ursprungs. Das dicßsallsigc Gesetz vom 28 Ju-nius 1798 schreibt vor:

1) Jeder Herausgeber einer Zeitung hat an die königlicheStcmpclcommission eine von einer öffentlichen Behörde gefertigteeidliche Erklärung (/Vkkilovit) über die Angabe des Heraus-gebers, der Thcilnchmcr, des oder der Drucker, des Druckortcsund über den Titel des Blattes zu übergeben. Jede Verände-rung eines dieser Punkte erfordert ein neues Affidavit. DieHerausgabe, der Druck oder Verkauf einer Zeitung ohne Affi-davit unterliegt einer Strafe von 100 Pfund; ein Falsum des-selben aber der Strafe des Meineids.

2) Unter gleicher Strafe von 100 Pfund muß jedem Jei-tungsblattc der Name des Herausgebers und Druckers bci-gcdruckt scyn, uud unter der nämlichen Strafe sind die erster»verpflichtet, der königlichen Stcmpclcommission ein von ihnenunterzeichnetes Eremplar jedes ihrer Zeitungsblättcr, jedochgegen Bezahlung des Preises derselben, abzuliefern.

3) Der Verkauf und Ankauf eines Zcitungsblattes ohneden gesetzlichen Stempel ist bei 20 Pf. Straft, und die Ver-sendung eines ungestempelten Blattes nach dem Auslände bei100 Pf. Strafe verboten.

*) 51 Georg III Cap. 65.

**) Z8 Georg III Cap. 78.